B) Geset,
betreffend die Aufhebung des Erfordernisses der Befähigung zum Richteramt bei den Vorstehern
der bürgerlichen Strafanstalten.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
· Zu Bekleidung der Stelle des Vorstands einer bürgerlichen Strafanstalt ist die Befähigung
zum Richteramt nicht erforderlich.
Art. 2.
Hat der Vorstand einer Strafanstalt die erwähnte Befähigung nicht, so finden die
estimmungen der Strafprozeßordnung über die Gerichte der Strafanstalten (Art. 9,
bs. 2 und 3, beziehungsweise Art. 50, Satz 1, und Art. 418, Abs. 2) keine Anwendung.
Die Wiederaufnahme einer Untersuchung gegen Strafgefangene (Strafprozeßordnung
Art. 418, Abs. 2) kann dem Gerichte desjenigen Bezirks übertragen werden, in welchem
die Strafanstalt sich befindet.
Ist die Strafanstalt nicht an dem Sitze des Bezirksgerichts, so hat dasselbe bei Unbrsuchungen
gegen Gefangene der Strafanstalt zu denjenigen Untersuchungshandlungen,
elche am Orte der Strafanstalt vorgenommen werden, die biefür zum Voraus besonders
rm. Gerichtszeugen (Strafprozeßordnung Art. 57, Abs. 3) in der Reihenfolge beilehen.
Art. 3.
Bei Vollziehung der körperlichen Züchtigung tritt der nicht zum Richteramte befä-*
Vorstand an die Stelle des in dem Gesetze vom 17. Juni 1853, Art. 9 letzter Abgenannten
Gerichtsbeamten.
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