Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

B)  Geset,

betreffend  die  Aufhebung  des  Erfordernisses  der  Befähigung  zum  Richteramt  bei  den  Vorstehern
der  bürgerlichen  Strafanstalten.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.
·  Zu  Bekleidung  der  Stelle  des  Vorstands  einer  bürgerlichen  Strafanstalt  ist  die  Befähigung
  zum  Richteramt  nicht  erforderlich.

Art.  2.

Hat  der  Vorstand  einer  Strafanstalt  die  erwähnte  Befähigung  nicht,  so  finden  die
estimmungen  der  Strafprozeßordnung  über  die  Gerichte  der  Strafanstalten  (Art.  9,
bs.  2  und  3,  beziehungsweise  Art.  50,  Satz  1,  und  Art.  418,  Abs.  2)  keine  Anwendung.



Die  Wiederaufnahme  einer  Untersuchung  gegen  Strafgefangene  (Strafprozeßordnung
Art.  418,  Abs.  2)  kann  dem  Gerichte  desjenigen  Bezirks  übertragen  werden,  in  welchem
die  Strafanstalt  sich  befindet.

Ist  die  Strafanstalt  nicht  an  dem  Sitze  des  Bezirksgerichts,  so  hat  dasselbe  bei  Unbrsuchungen
  gegen  Gefangene  der  Strafanstalt  zu  denjenigen  Untersuchungshandlungen,

elche  am  Orte  der  Strafanstalt  vorgenommen  werden,  die  biefür  zum  Voraus  besonders
rm.  Gerichtszeugen  (Strafprozeßordnung  Art.  57,  Abs.  3)  in  der  Reihenfolge  beilehen.

Art.  3.
Bei  Vollziehung  der  körperlichen  Züchtigung  tritt  der  nicht  zum  Richteramte  befä-*
  Vorstand  an  die  Stelle  des  in  dem  Gesetze  vom  17.  Juni  1853,  Art.  9  letzter  Abgenannten
  Gerichtsbeamten.

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