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Seiner Königlichen Majestät vom 13. d. M. verfügt, daß derartige Gesuche
demjenigen Oberamte, in dessen Amtsbezirke die Trauung stattfinden soll, einzureichen
und der Erlaubnißschein von diesem auszustellen ist.
Stuttgart den 16. Dezember 1856.
Wächter. Linden. Rümelin.
:8) Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministerlums.
Verfügung, betreffend die Vertretung des Rabbiners durch den Vorsänger bei den Eidesbelehrn
und Eidesabnahmen bezuglich israelitischer Parthieen und Zeugen.
Unter Bezugnahme auf die #F. 2, 3 und 11 der durch die Königl. Verordnung
25. Oktober 1832 (Reg. Blatt S. 423 ff.) bekannt gemachten Vorschriften über das
fahren, welches bei Eidesleistungen der Israeliten in Rechtssachen zu beobachten ist,
hlemit, nach gutächtlicher Vernehmung des K. Obertribunals, verfügt:
daß die Beiziehung des Vorsängers zu den Eidesbelehrungen und Eidesabnal
bezüglich israelitischer Parthieen und Zeugen nur dann eintreten darf, wenn
Rabbiner persönlich verbindert ist, sich der betreffenden Verrlchtung zu unterziel
Die Gerichtsstellen haben sich in vorkommenden Fällen hiernach zu achten.
Stuttgart den 20. Jannar 1857. Wächter.
C) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
) Bekanntmachung, betreffend die Lebensversicherungs-Gesellschaft zu Leipzig.
Nachdem die Lebensversicherungs-Gesellschaft in Leipzig auf den Grund ihrer von
K. sächsischen Regierung genehmigten Statuten zum Geschäftöbetrieb in Württemberg
lassen und als Hauptagent derselben für Württemberg der Kaufmann Stephan H
in Stuttgart bestätigt worden ist, so wird dieß hiemit unter dem Anfägen öffentlich bek
gemacht, daß der Hauptagent ermächtigt ist, in allen zur gerichtlichen Entscheidung gee
ten Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Versicherten aus dem Königreiche Würt
berg, welche sich auf den Geschäftsbetrieb der Bank bezieben, Namens der letzteren vor
diesseitigen Königlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben, soferne nicht statt