Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Seiner Königlichen Majestät vom 13. d. M. verfügt, daß derartige Gesuche 
demjenigen Oberamte, in dessen Amtsbezirke die Trauung stattfinden soll, einzureichen 
und der Erlaubnißschein von diesem auszustellen ist. 
Stuttgart den 16. Dezember 1856. 
Wächter. Linden. Rümelin. 
:8) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerlums. 
Verfügung, betreffend die Vertretung des Rabbiners durch den Vorsänger bei den Eidesbelehrn 
und Eidesabnahmen bezuglich israelitischer Parthieen und Zeugen. 
Unter Bezugnahme auf die #F. 2, 3 und 11 der durch die Königl. Verordnung 
25. Oktober 1832 (Reg. Blatt S. 423 ff.) bekannt gemachten Vorschriften über das 
fahren, welches bei Eidesleistungen der Israeliten in Rechtssachen zu beobachten ist, 
hlemit, nach gutächtlicher Vernehmung des K. Obertribunals, verfügt: 
daß die Beiziehung des Vorsängers zu den Eidesbelehrungen und Eidesabnal 
bezüglich israelitischer Parthieen und Zeugen nur dann eintreten darf, wenn 
Rabbiner persönlich verbindert ist, sich der betreffenden Verrlchtung zu unterziel 
Die Gerichtsstellen haben sich in vorkommenden Fällen hiernach zu achten. 
Stuttgart den 20. Jannar 1857. Wächter. 
C) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
) Bekanntmachung, betreffend die Lebensversicherungs-Gesellschaft zu Leipzig. 
Nachdem die Lebensversicherungs-Gesellschaft in Leipzig auf den Grund ihrer von 
K. sächsischen Regierung genehmigten Statuten zum Geschäftöbetrieb in Württemberg 
lassen und als Hauptagent derselben für Württemberg der Kaufmann Stephan H 
in Stuttgart bestätigt worden ist, so wird dieß hiemit unter dem Anfägen öffentlich bek 
gemacht, daß der Hauptagent ermächtigt ist, in allen zur gerichtlichen Entscheidung gee 
ten Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Versicherten aus dem Königreiche Würt 
berg, welche sich auf den Geschäftsbetrieb der Bank bezieben, Namens der letzteren vor 
diesseitigen Königlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben, soferne nicht statt
	        
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