Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl als deren Theilstücken — Courant- 
münzen — ihren Landesmünzfuß (Art. 3) genau innehalten und die möglichste Sorgfalt 
darauf verwenden zu lassen, daß auch die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und voll- 
wichtig ausgemünzt werden. Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grund- 
natze, daß unter dem Vorwande eines sogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem 
ewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren zu- 
#mmenden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden dürfe, als eine abso- 
ute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann. 
Artikel 7. 
Der Feingehalt wird in Tausendtheilen ausgedrückt. 
Bei der Bestimmung des Feingehalts der Silbermünzen soll überall die Probe auf 
nassem Wege angewendet werden. 
Artikel 8. 
Zur Vermittlung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter den vertragen- 
den Staaten sollen zwei den im Art. 2 gedachten Münzfüßen entsprechende Hauptsilber- 
münzen unter der Benennung Vereinsthaler ausgeprägt werden, nämlich: 
1) das Ein-Vereinsthaler-Stück zu ½90 des Pfundes feinen Silbers mit dem Werthe 
von bez. 1 Thaler-Währung, 1½ fl. österreichischer Währung und 13/ fl. süddeut- 
scher Währung; 
2) das Zwei-Vereinsthaler-Stück zu / des Pfundes feinen Silbers mit dem Werthe 
von bez. 2 Thalern in Thaler-Währung, 3 fl. österreichischer Währung und 3 ½/ fl. 
süddeutscher Währung. 
Diesen Vereinsmünzen wird zu dem angegebenen Werthe im ganzen Umfange der 
vertragenden Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= und anderen öffentlichen 
Sassen, sowie im Privatverkehre, namentlich auch bei Wechselzahlungen, unbeschränkte Gül- 
ligleit gleich den eigenen Landesmünzen, beigelegt. Außerdem soll auch in dem Falle Nie- 
mand deren Annahme zu dem vollen Werthe in Zahlung verweigern können, wenn die 
Aage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsorte der eigenen Landeswährung 
auueel. Nicht minder soll es in den vertragenden Staaten Jedermann gestattet seyn, Ver- 
iusmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in Zahlung zu versprechen oder sich zu be- 
ingen, daß in diesem Falle letztere lediglich in Vereinsmünzen zu leisten is.
	        
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