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Artikel 9.
Die von den durch die allgemeine Münzconvention vom 30. Juli 1838 verbundenen
Staaten bisher in der Eigenschaft einer Vereinsmünze ausgeprägten Zwei-Thaler= (bez-
3½ fl.) Stücke werden den Vereinsmünzstücken (Art. 8) in jeder Beziehung gleichgestellt.
Den der allgemeinen Münzconvention vom 30. Juli 1838 gemäß sowie den vor dem
Jahre 1839 im bisherigen 14 Thalerfuße ausgeprägten Thalerstücken wird in allen ver-
tragenden Staaten die unbeschränkte Gültigkeit gleich den eigenen Landesmünzen zugestanden-
Artikel 10.
Das Mischungsverhältniß der Vereinsmünzen wird auf 900 Tausendtheile Silber und
100 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 13 ½ doppelte oder 27 einfache
Vereinsthaler ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, unter
Festhaltung des im Art. 6 anerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als 3 Tau
sendtheile, im Gewicht aber bei dem einzelnen Ein-Vereinsthaler-Stück nicht mehr als
4 Tausendtheile seines Gewichtes und bei dem einzelnen Zwei--Vereinsthaler-Stück nicht
mehr als 3 Tausendtheile seines Gewichtes betragen.
Der Durchmesser wird für das Ein-Vereinsthaler-Stück auf 33 Millimeter, für das
Zwei-Vereinsthaler-Stück auf 41 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ringe und mit
einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen Rande geprägt werden-
In den Avers derselben ist das Bildniß des bandesherrn und bei der freien Stadt
Frankfurt das Symbol verselben aufzunehmen.
Der Revers muß in der Umschrift um das Landeswappen die Angabe des Theilver-
haͤltnisses zum Pfunde feinen Silbers und die ausdrückliche Bezeichnung als Ein-Vereins-
thaler bez. als Zwei-Vereinsthaler, ingleichen die Jahrzahl enthalten. Durch letztere i
stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen.
Artikel 11.
Die Höhe der in Zwei-Vereinsthaler-Stücken auszuführenden Ausmünzungen bleibt
dem Ermessen jedes einzelnen Staates überlassen.
Dagegen sollen an Ein-Vereinsthaler-Stücken
1) in der Zeit von 1857 bis zum 31. Dezember 1862 von jedem der vertragenden
Staaten mindestens 24 Stücke auf je 100 Seelen seiner Bevölkerung,
2) in den folgenden Jahren vom 1. Januar 1863 an, innerbalb jedesmaliger vier
Jahre, von jedem der vertragenden Staaten mindestens 16 Stücke auf je 100 Ser-
len seiner Bevölkerung ausgeprägt werden.