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liehen worden find, wird dieß mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der V
seinen Wohnsitz in Heilbronn hat.
Stuttgart den 14. März 1857. Linden.
b) Verfügung, betreffend die Aversalvergütungen an die Amts= und Gemeindepflegen für die in
Namen zu bestreitenden Verwaltungskosten.
In Berücksichtigung des veränderten Umfangs, welchen die jährliche Revision de
jeder Gemeinde gefübrten Feuerversicherungsbücher in Folge des Vollzugs des Ges
vom 14. März 1853, betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Bram
sicherungsanstalt, erlangt hat, wird unter Abänderung des §. 2 der Verfügung vom 9.
tober 1828 (Reg. Blatt S. 791) Folgendes festgesetzt.
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Für die alljährliche Revision der in jeder Gemeinde geführten Feuerversichern
bücher, für die Erhebung und den Eintrag der Besttzstandsveränderungen, für den
trag neuer Gebäude, so wie für die Abänderung der betreffenden Einträge näch
Schätzungs= und Classisikations-Protokollen, für die probmäßige Berechnung des Gesat
Versscherungs-Anschlags und Umlagekapitals nach Klassen, für die Ergänzung des Perse
Registers und für die Fertigung des vorgeschriebenen Aenderungs-Verzeichnisses für
Oberamt wirp ohne weitere Rücksicht auf pen größeren Umfang des Revisionsgesch
im einzelnen Jahre, erstmals auf das Jahr 1857 und so fort bis auf Weiteres von
Brandversicherungs-Hauptkasse Ein Kreuzer auf jedes in dem Kataster aufgeführte
kbbäude vergütet. Diese Vergütung wird je von zehn zu zehn Jahren neu berechnet,
bleibt in der Zwischenzeit, vorerst bis zum Jahr 1864 (Ministerial-Verfügung vom 4.
cember 1854, Reg. Blatt S. 120) sich gleich, wenn schon die Zahl der Gebäude sich
ändert haben sollte.
S. 2.
Im Uebrigen hat es bei den Bestimmungen der angeführten Verfügung vom 9.
tober 1828 und der weiteren Ministerial-Verfügung vom 16. Mai 1848 (Reg.“
S. 232) sein Verbleiben.
Stuttgart den 14. März 1857.
Linden.