274 1. Das Landesstaatsrecht.
ernder Art bestimmte »Lebertragung der vollen Regierungsgewalt
auf einen Vertreter des Monarchen als solchen«.
Was schliesslich die Form der Anordnung der Stellvertretung
betrifft, so ist zu verlangen, dass dieselbe als eine öffentliche Staatsangelegenheit
den Kammern, den Staatsbehörden und den Unterthanen
officiell zur Kenntniss gebracht werde, denn nur auf eine
solche Bekanntmachung hin sind die Kammern im Stande, die
Legalität einer derartigen Verfügung zu prüfen, kann der Stellvertreter
selbst den verfassungsmässigen Gehorsam von Staatsbehörden
und Unterthanen fordern. Selbstverständlich ıst, dass ein
derartiger Regierungsakt der ministeriellen Gegenzeichnung bedarf.
Vierter Abschnitt.
Verlust des monarchischen Rechtes.
8.1152
I. Freiwilliger Verlust!.
Nach der Natur der Sache, sowie nach deutschem Staatsherkommen
hat jeder Monarch das Recht, auf den Thron, d.h. auf den
ganzen Inbegriff seines monarchischen Rechts, zu verzichten. Da
aber der zeitig regierende Fürst nur über sein persönliches Recht
verfügen, nicht die auf der Verfassung beruhende Thronfolgeordnung
einseitig abändern kann, so ergiebt sich:
1) dass der Verzicht nichts anders bewirkt, als dass der Verzichtende
sein eigenes Recht aufgiebt. Ein Verzicht zu Gunsten
einer andern Person wäre wirkungslos. Ueberhaupt darf ein Thronverzicht
nicht als eine Cession oder Uebertragung des monarchischen
Rechtes, sondern lediglich als ein Austritt aus der Reihe
der Thronberechtigten aufgefasst werden. Es tritt eine Erledigung
des Thrones und eine anticipirte Thronfolge ein;
2) dass der Monarch nur ganz und unbedingt auf sein monarchisches
Recht verzichten kann. Der Verzichtende kann sich
pekuniäre Vortheile, auch Titel- und Ehrenrechte, nie aber wirki
Moser, Staatsr. B. XXIV. S. 363—380, dessen Pers. Staatsr. Th. I.
S, 666 #. Klüber, 8256. H. A. Zachariä, B. 1. $S4. ZöpflL 8278.
Held II. S. 297. v. Gerber, Grundzüge $ 32.