Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

274  1.  Das  Landesstaatsrecht.

ernder  Art  bestimmte  »Lebertragung  der  vollen  Regierungsgewalt
auf  einen  Vertreter  des  Monarchen  als  solchen«.

Was  schliesslich  die  Form  der  Anordnung  der  Stellvertretung
betrifft,  so  ist  zu  verlangen,  dass  dieselbe  als  eine  öffentliche  Staatsangelegenheit
  den  Kammern,  den  Staatsbehörden  und  den  Unterthanen
  officiell  zur  Kenntniss  gebracht  werde,  denn  nur  auf  eine
solche  Bekanntmachung  hin  sind  die  Kammern  im  Stande,  die
Legalität  einer  derartigen  Verfügung  zu  prüfen,  kann  der  Stellvertreter
  selbst  den  verfassungsmässigen  Gehorsam  von  Staatsbehörden
  und  Unterthanen  fordern.  Selbstverständlich  ıst,  dass  ein
derartiger  Regierungsakt  der  ministeriellen  Gegenzeichnung  bedarf.

Vierter  Abschnitt.

Verlust  des  monarchischen  Rechtes.

8.1152
I.  Freiwilliger  Verlust!.

Nach  der  Natur  der  Sache,  sowie  nach  deutschem  Staatsherkommen
  hat  jeder  Monarch  das  Recht,  auf  den  Thron,  d.h.  auf  den
ganzen  Inbegriff  seines  monarchischen  Rechts,  zu  verzichten.  Da
aber  der  zeitig  regierende  Fürst  nur  über  sein  persönliches  Recht
verfügen,  nicht  die  auf  der  Verfassung  beruhende  Thronfolgeordnung
  einseitig  abändern  kann,  so  ergiebt  sich:

1)  dass  der  Verzicht  nichts  anders  bewirkt,  als  dass  der  Verzichtende
  sein  eigenes  Recht  aufgiebt.  Ein  Verzicht  zu  Gunsten
einer  andern  Person  wäre  wirkungslos.  Ueberhaupt  darf  ein  Thronverzicht
  nicht  als  eine  Cession  oder  Uebertragung  des  monarchischen
  Rechtes,  sondern  lediglich  als  ein  Austritt  aus  der  Reihe
der  Thronberechtigten  aufgefasst  werden.  Es  tritt  eine  Erledigung
des  Thrones  und  eine  anticipirte  Thronfolge  ein;

2)  dass  der  Monarch  nur  ganz  und  unbedingt  auf  sein  monarchisches
  Recht  verzichten  kann.  Der  Verzichtende  kann  sich
pekuniäre  Vortheile,  auch  Titel-  und  Ehrenrechte,  nie  aber  wirki

  Moser,  Staatsr.  B.  XXIV.  S.  363—380,  dessen  Pers.  Staatsr.  Th.  I.
S,  666  #.  Klüber,  8256.  H.  A.  Zachariä,  B.  1.  $S4.  ZöpflL  8278.
Held  II.  S.  297.  v.  Gerber,  Grundzüge  $  32.