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die Gerichte hiemit angewiesen, überhaupt in allen Fällen, in welchen der Grundsatz der
Retorsion von ihnen in Anwendung gebracht wird, dem Justiz-Ministerium, wofern nicht
schon im Voraus zufolge ver Ziffer III. des Gemeinbescheids eine Anfrage an dasselbe ge-
richtet worden ist, wenigstens nachträglich Anzeige von dem Vorgang zu erstatten, damit
unter Umständen mit den betreffenden auswärtigen Regierungen wegen Abstellung der vie
Wöärttemberger vernachtheiligenden gesetzlichen Bestimmung oder Gewohnheit Rücksprache
gepflogen werden kann.
Stuttgart ven 18. September 1857.
Wächter.
2. Des Civil-Senats des K. Obertribunals.
Gemeinbescheid, betreffend die Befugniß der Gerichte zu Ausübung der Retorsion in bürgerlichen
Rechtssachen. d. d. 14. September 1857.
Nachdem darüber Zweifel erhoben worden find, ob die württembergischen Gerichte zu
Anwendung der Wiedervergeltung (Retorsion) auch in andern, als den in den Gesetzen be-
sonders erwähnten Fällen befugt und verpflichtet seien, sind von dem Civilsenat des Ober-
tribunals im Einverständnisse mit dem K. Justiz-Ministerium folgende Grundsätze aufgestellt
worden, die Behufs der Herbeiführung einer gleichförmigen Behandlung hiemit öffentlich
bekannt gemacht werden.
l.
Zu Anwendung der Wiedervergeltung in bürgerlichen Rechtssachen sind die württem-
bergischen Gerichte nicht blos in den einzelnen, in den württembergischen Gesetzen
Gen. Reser. vom 8. December 1725 und 29. December 1727, bei Gerstlacher
B. I. S. 228 und 229,
Wechsel-Ordnung von 1759, Kap. VII. §. 11,
Prior. Gesetz vom 15. April 1825, Art. 19,
Schäferei-Gesetz vom 19. April 1828, Art. 18. a. E.
Erecut. Gesetz vom 15. April 1825, Art. 7.
besonders erwähnten Fällen, sondern überbaupt dann befugt und verpflichtet, wenn nach
dem Privatrecht oder dem Civilprozeßrecht eines fremden Staats Württemberger als Aus-