Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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fügen öffentlich bekannt gemacht, daß der Hauptagent ermächtigt und verpflichtet ist, in allen 
zur gerichtlichen Entscheidung geeigneten Streitigkeiten zwischen der Anstalt und württem- 
bergischen Einlegern, welche sich auf den Geschäftsbetrieb der Anstalt beziehen, Namens der 
Letzteren vor den diesseitigen Königlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben. 
Stuttgart den 6. October 1857. Linden. 
b) Verfügung, betreffend die Gebühren der zur Begutachtung von Wasserbaueoncessionsgesuchen 
und von Wasserbauftreitigkeiten verwendeten Techniker. 
Zur gleichförmigen Feststellung ver Gebühren der zur Begutachtung von Wasserbau- 
concesstonsgesuchen und von Wasserbaustreitigkeiten (Königli Verordnung vom 28. Novem- 
ber 1856, betreffend eine besondere Prüfung im Wasserbaufache 8. 1, Reg. Blan-S. 333) 
verwendeten Techniker wird mit böchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestäͤt 
vom 14. d. M. Folgendes festgesetzt: 
1) Das Taggeld beträgt sowohl für die nach der Königl. Verordnung vom 22. August 
1843 im Straßen-, Brücken= und Wasserbaufache geprüften Ingenieure, als für 
diejenigen Wasserbauverständigen, welche ibre Ermächtigung auf den Grund der 
Verordnung vom 28. November 1856 erlangt paben, zwei-Guldi#—# reitt# 
Kreuzer. 
2) Bei Geschäften außerhafb des Wobnorts findet, wenn die Entfernung weniger, 
eine Poststunde beträgt, eine Vergütung für Zebrung nicht Statt. 
Bei einer größeren Entfernung hingegen darf der Techniker an Taggeld und 
Diüäten eine Tagsgebühr von vier Gulden anrechnen. 
3) Die Anrechnung der erböhten Tagsgebühr (Ziffer 2) ist auf diejenigen Geschäfte zu 
beschränken, welche nicht zu Hause d. h. nicht in dem gewöhnlichen Wohnorte ves 
Technikers verrichtet werden können und darf auf schriftliche Ausarbeitungen nur 
in dem Falle ausgedehnt werden, wenn und soweit dieselben nicht zweckmäßig zu 
Hause besorgt werden können. 
Die ganze Tagsgebühr (Ziffer 1 und 2) darf nur bei einem Zeitaufwande vo 
nigstens acht vollen Stunden berechnet werden. 
Bei Geschäften von kürzerer Dauer ist der dem Zeitaufwande entspre 
Tbeil der Tagsgebühr zu berechnen. 
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