Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

10. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Montag den 28. Zuni 1858. 
Inhalt. 
Köntgliche Dekrete. Königliche Verordnung, die Besteuerung des Rübenzuckers und die Verzollung 
des ausländischen Zuckers und Syrups betreffend. 
erfügungen der Departements. Verfügung, betreffend den Steuersatz vom inländischen Rü- 
benzucker und die Eingangszollsätze vom ausländischen Zucker und Syrup für die Zeit vom 1. Sep- 
tember 1858 an. 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
die Besteuerung des Ruͤbenzuckers und die Verzollung des auslaͤndischen Zuckers und Syrups 
betreffend. 
Wilhelm, 
oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wegen Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Verzollung des ausländischen Zuckers 
und Syrups ist zwischen den im Zollvereine verbundenen Deutschen Staaten unterm 
Februar 1858 nachstehende, die Vereinbarung wegen Besteuerung des Rübenzuckers 
om 4. April 1853 (Reg. Blatt S. 279) theilweise abändernde Uebereinkunft abgeschlos- 
n worden.
	        
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