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die Herzoglich Braunschweigische Regierung:
den Finanzdirektor Wilbelm Erdmann Florian von Thielau,
die Großherzoglich Olvenburgische und
die Herzoglich Nassauische Regierung: "
den Herzoglich Braunschweigischen, Großherzoglich Oldenburgischen und Herzoglik
Nassauischen Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Legations-
rath Dr. Friedrich August von Liebe,
die freie Stadt Frankfurt: "
ven Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Georg Hermann Hellwis,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifkation, folgende Ueberein-
kunft abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die Bestimmungen der Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers
4. April 1853 im Artikel 2 unter b., im Artikel 3 und Artikel 4 nebst den zu ihrer Aus-
führung getroffenen näheren Verabredungen werden aufgehoben.
Artikel 2.
Die Steuer vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben wirk
vom 1. September 1858 an vorläuffg bis zum 1. September 1859 auf sieben und einen
balben Silbergroschen oder sechs und zwanzig und ein viertel Kreuzer festgesetzt. Diese
Satz kommt auch für die ferneren Betriebsperioden zur Erhebung, sofern nicht eine ander-
weite Vereinbarung unter den kontrahirenden Theilen erfolgt.
vom
Artikel 3.
Für den ausländischen Zucker bewendet es bis auf weitere Vereinbarung bei den i
herigen Eingangszollsätzen; vagegen wird der Eingangszoll für Syrup, mit Beseitigun
der beiden jetzt bestehenden Sätze von zwei Thalern und vier Thalern vom 1.
tember 1858 an auf vrei Thaler oder fünf Gulden fünfzehn Kreuzer für den Zen
festgestellt.
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt wer
unterliegen dem höchsten Eingangszollsatze für Zucker.
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ven-