Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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chweiter Nachtrag 
zu dem 
repidirten Postvereins-Vertrage 
vom 5. Dezember 1851. 
Auf der dritten deutschen Postkonferenz sind die unterzeichneten Bevollmächtigten, 
unter Vorbehalt der Ratifieation, über folgenden Nachtrag zu dem revidirten Postvereink- 
Vertrage vom 5. Dezember 1851 übereingekommen: 
Fahrpofst. 
Artikel 1. 
Portoberechnung. 
Das Porto für alle im Vereinsverkehre vorkommenden Fahrpostsendungen wird nach 
der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungsort, ohne Räcksicht au 
die Gebietsgrenzen und auf die Spedition, in einer Summe berechnet. 
Artikel 2. 
Festsetzung der Entfernungen. 
Die Entfernungen bis einschließlich 20 deutsche Meilen werden unmittelbar von Ort 
zu Ort gemessen. 
Bei größeren Entfernungen erfolgt die Messung nach den Mittelpunkten von Quadra- 
ten, deren Seiten je einer Länge von 4 deutschen Meilen entsprechen. 
Alle in demselben Quadrat gelegenen Orte haben die Taxe des Mittelpunktes. 
Die von Ouadratseiten vurchschnittenen Postorte werden dem östlich, süvlich over füd- 
östlich angrenzenden Ouadrate zugezeählt. 
Artikel 3. 
Festsetzung der Entfernungen für den Verkehr mit dem Vereinsauslande. 
Für den Vereins-Fahrpostverkehr mit dem Vereins-Auslande gelten Hinsschtlich ver
	        
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