Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Messung und der Berechnung der Taxen die in den Verträgen vereinbarten Grenzpunkte, 
beziebungsweise die Mittelpunkte der Quadrate, in welchen dieselben liegen. 
Artikel 4. 
Fahrposttarif. 
Für jede Fabrpostsendung wird ein Gewichtporto, und bei Sendungen mit declarirtem 
erthe außerdem ein Werthporto berechnet. 
Artikel 5. 
Gewichtporto. 
Das Gewichtporto beträgt für jedes Pfund Zollgewicht auf 4 deutsche Meilen 3 Sil- 
ergroschen. 
Ueberschießende Pfundtheile werden für ein volles Pfund, überschießende Meilen für 
volle 4 Meilen gerechnet. 
Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirks berechnet, in welchem dasselbe 
ur Erhebung kommt. 
Die nach Maßgabe der vorstehenden Tarbestimmungen in dem beiliegenden Tarife in 
ilbergroschen ausgerechneten Portosätze werden in Postgebieten mit anderer Währung 
möglichst genau nach den gegenseitig mitzutheilenden Reductionstabellen auf die Erhebungs- 
muͤnze reducirt und hiebei Tarbruchtheile auf 1 Sgr. resp. 1 kr. oder den entsprechenden 
ktrag in der Landesmünze erhöht. 
Artikel 6. 
Minimalsätze des Gewichtporto. 
Als Minimum des Gewichtporto wird für die gesammte Tarirungsstrecke erhoben: 
bis einschließlich S Meilen: 2 Sgr. = 6 kr. Oestr. W. — 7 kr. Südd. W. 
über 8—16 3 — 9 „ 
n n — 10 n s 
16—24 „ 4 n = 12 n n — 14 1 5 
„ 24—32 ( 5,„ 15 "„ — 18, 
„" 32—40 6 „ —18, "„ — 21 " „ 
40 „ 7 „ —-21, „ 25„ „ 
Für Sendungen bis einschl. 1 Pfund wird auf Entfernungen bis einschl. 4 Meilen 
as Minimalporto mit 11 Sgr., resp. 4 kr. Oestr. W., oder 5 kr. Südd. W. erhoben.
	        
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