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gehsrenden Staaten wird dasjenige Postgebiet, welchem die Sendung unmittelbar vom
Auslande zugeht, als Postgebiet des Aufgabeortes, und dasjenige Postgebiet, von welchem
die Sendung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestim-
mungsortes angesehen.
Fahrpostsendungen, welche in unmittelbarem Wechselverkehre zwischen einer Grenz-
ostverwaltung und dem Vereinsauslande vorkommen, gehören nicht zu den Vereins-
endungen.
Artikel 11.
Vertheilung der Porto-Einnahme.
Die Gesammt-Portoeinnahme aus dem internationalen Vereins-Fahrpostverkehr, mit
Ausnahme der Gebühren für Vorschüsse und baare Einzahlungen, wird unter sämmtliche
ereins-Verwaltungen, welche ein eigenes Fahrpostwesen besitzen, vertheilt.
Behufs der Ermittlung des Antheiles der einzelnen Verwaltungen an der Gesammt-
einnahme wird unter Zugrundlegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken das Porto
für sämmtliche in den Karten eingetragene portopflichtige Fabrpostsendungen für den Zeit-
kaum vom 1. Novbr. 1856 bis ult. Oktober 1857 einschlietlich nach vem vorstehenden
arife, jedoch für jedes Gebiet abgesondert, berechnet.
Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet sollen die direkten Entfernungen
vom Abgangsorte bis zur Grenz-Ausgangspostanstalt und von der Grenz-Eingangspostanstalt
is zum Bestimmungsorte (bei transitirenden Sendungen von der Grenz-Eingangspostan-
salt bis zur Postanstalt an der Ausgangsgrenze) angesehen werden.
Zu den hienach ermittelten Entfernungen werden je 2 Meilen binzu gerechnet:
Da wo die Grenz-Eingangspostanstalt zugleich den Bestimmungsort, beziehungsweise
die Grenz-Ausgangspostanstalt den Aufgabeort bildet, ist die Entfernungsstrecke auf 4 Meilen
anzunehmen.
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten Porto-
summen ergibt ssch der Procentsatz, mit welchem jede Verwaltung an der Gesammt-Fahr-
vosteinnahme Theil zu nehmen hat.
Der ermittelte Procentsatz ist bis zum 31. Dezember 1860 maßgebend, kann jedoch,
auf Verlangen einer oder mehrerer Vereins-Verwaltungen, für die Zeit vom 1. Juli 1859
16 zum Schlusse des Jahres 1860 vurch Tarirung der Sendungen aus einem Zeitraum
von 6 Monaten, vom 1. Juli 1859 anfangend, neu ermittelt und berichtigt werden.