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weisbar zum Grunde liegt, eben diese Quote für die Taxirung zum Zwecke der
Procentsatz-Ermittelung maßgebend ist,
daß hingegen
b) da, wo für die Absindungssummen, Pauschalvergütungen u. s. w. eine solche nach-
weisbare Grundlage fehlt, während der Zeit von zwei Monaten für vie
auf der betreffenden Strecke transitirenden Fahrpostsendungen das normalmäßige
Transitporto zu notiren und auf Grund dieser Notizen, resp. ihrer Vergleichung
mit der stipulirten Absindungssumme oder Pauschalvergütung, vie entsprechende
Quote des normalmäßigen Transttporto zu ermitteln ist.
Die in beiden Fällen eintretende Ermittelung des Verhältnisses ist durch eine Ver-
endigung zwischen den bei der Benutzung der betreffenden Transttstrecken betheiligten Post-
berwaltungen festzustellen und, mit einer sachgemäßen Ausführung, der Taxirungs-Commis-
don zum Behufe ver Procentsatz-Ermittelung mitzutheilen.
5) Wo bisher in Absicht auf die Transitverhältnisse das Gebiet einer Vereins-
verwaltung ganz oder theilweise dem Gebiete einer andern Vereinsverwal-
ung zugerechnet wurde, bleibt, mit Ausnahme der unter Nro. 6 gedachten besonderen
Falle, auch künftig dieses Verhältniß bestehen, so daß demnach die letztere Verwaltung das
orto für diejenigen Strecken eines fremden Bezirkes, welche ihr bisher schon zugerechnet
durden, bezieht, wogegen sie, nach wie vor, an die betreffende andere Verwaltung die
ssberige Vergütung zu zahlen hat.
1 6) Glaubt eine Vereinsverwaltung, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen,
! eine andere Verwaltung für die Durchführung von Vereinssendungen böhere Anfor-
rungen stellen zu können, so bleibt die Verständigung bierüber den betbeiligten Ver-
valtungen überlassen, ohne daß dadurch ein Einfluß auf eine veränderte Prorentberechnung
heubt wird.
nu 7) Neue Transitstrecken, welche bis zum Ablauf des Jahres 1860 zur Be-
bung gelangen, werden nur dann in Berechnung gezogen, wenn an einem Punkte dersel-
en die Annahme oder Abgabe von Postgegenständen stattfindet.
* Die Berechnung erfolgt alsdann bei der jeweiligen Procentsatzermittelung in der
eise, daß für Transitstrecken bis zu einer Länge von zwei Meilen einschließlich die
älfte des ersten Progressionssatzes resp. des Minimal= oder Werthportosatzes, und für
bansttstrecken von mehr als zwei Meilen das volle Porto in Ansatz zu kommen bat,