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insofern nicht besondere Vertragsverhältnisse eine solche Berechnung beschränken oder aus-
schließen.
8) Werden die Transportstrecken eines Postbezirks durch zwischenliegen“
des fremvdes Vereinsgebiet unterbrochen, so hat bei der Taxirung behufs ver
Procentsatzermittelung eine Zusammenrechnung der einzelnen solchergestalt unterbrochenen
Tranzportstrecken stattzufinden, insoferne nicht das zwischenliegende Gebiet in Absicht au
den Transit dem Gebiete zugerechnet wird, dem die getrennten Transportstrecken angehören-
9) Der interne Transit d. h. die Beförderung von internen Sendungen zwischen
verschiedenen Theilen eines und desselben Postbezirks im Transit durch fremdes zwischenlie
gendes Vereinsgebiet, wird durch die Festsetzungen über das Vereins-Fabrpostwesen in
keiner Weise berührt, vielmehr bleiben die betreffenden Verträge, so weit sie sich auf ven
internen Transit erstrecken, unverändert in Kraft.
Das Porto für dergleichen interne Sendungen, welche durch fremdes Vereinsgebiet
transitiren, gelangt nicht zur gemeinschaftlichen Vertheilung. Alle diesen internen Transt,
so wie den etwa damit verbundenen Transit von Vereinssendungen, betreffenden Verbältnißse
bleiben, nach wie vor, der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen über-
lassen; durch dergleichen Vereinbarungen darf aber das Verhältniß dem Vereine gegenü er
nicht alterirt werden.
Artikel 14.
Abrechnung.
Jede Vereinsverwaltung weist die von ihren Postanstalten für den Verein erhobenen
Fahrpost-Porto= und Francobeträge durch Aufstellungen nach, welche sich die Rechnung“
behörden der mit einander in Kartenwechsel stehenden Vereins-Postanstalten gegenseitig zur
Prüfung und Anerkennung zusenden.
Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die übrigen Verwaltus=
gen zu wählenden Vereinsverwaltung zusammengestellt. Dieselbe hat nach Maßgabe *
Prorentsätze, welche von der Commission (Art. 12) festgestellt sind, den wirklichen Anthei
jeder Verwaltung an der Gesammt-Fahrposteinnahme zu ermitteln, und unter Mittheiluns
des Rechnungsabschlusses an sämmtliche Vereins-Postverwaltungen die erforderliche *
rung herbeizuführen. Zr
Ueber den Abrechnungsmodus, die Controlle der Einnahme-Nachweisungen, die Revision
der Karten r. werden zwischen den Vereins-Postverwaltungen besondere Ausfuhrung-
bestimmungen vereinbart.
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