Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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insofern nicht besondere Vertragsverhältnisse eine solche Berechnung beschränken oder aus- 
schließen. 
8) Werden die Transportstrecken eines Postbezirks durch zwischenliegen“ 
des fremvdes Vereinsgebiet unterbrochen, so hat bei der Taxirung behufs ver 
Procentsatzermittelung eine Zusammenrechnung der einzelnen solchergestalt unterbrochenen 
Tranzportstrecken stattzufinden, insoferne nicht das zwischenliegende Gebiet in Absicht au 
den Transit dem Gebiete zugerechnet wird, dem die getrennten Transportstrecken angehören- 
9) Der interne Transit d. h. die Beförderung von internen Sendungen zwischen 
verschiedenen Theilen eines und desselben Postbezirks im Transit durch fremdes zwischenlie 
gendes Vereinsgebiet, wird durch die Festsetzungen über das Vereins-Fabrpostwesen in 
keiner Weise berührt, vielmehr bleiben die betreffenden Verträge, so weit sie sich auf ven 
internen Transit erstrecken, unverändert in Kraft. 
Das Porto für dergleichen interne Sendungen, welche durch fremdes Vereinsgebiet 
transitiren, gelangt nicht zur gemeinschaftlichen Vertheilung. Alle diesen internen Transt, 
so wie den etwa damit verbundenen Transit von Vereinssendungen, betreffenden Verbältnißse 
bleiben, nach wie vor, der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen über- 
lassen; durch dergleichen Vereinbarungen darf aber das Verhältniß dem Vereine gegenü er 
nicht alterirt werden. 
Artikel 14. 
Abrechnung. 
Jede Vereinsverwaltung weist die von ihren Postanstalten für den Verein erhobenen 
Fahrpost-Porto= und Francobeträge durch Aufstellungen nach, welche sich die Rechnung“ 
behörden der mit einander in Kartenwechsel stehenden Vereins-Postanstalten gegenseitig zur 
Prüfung und Anerkennung zusenden. 
Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die übrigen Verwaltus= 
gen zu wählenden Vereinsverwaltung zusammengestellt. Dieselbe hat nach Maßgabe * 
Prorentsätze, welche von der Commission (Art. 12) festgestellt sind, den wirklichen Anthei 
jeder Verwaltung an der Gesammt-Fahrposteinnahme zu ermitteln, und unter Mittheiluns 
des Rechnungsabschlusses an sämmtliche Vereins-Postverwaltungen die erforderliche * 
rung herbeizuführen. Zr 
Ueber den Abrechnungsmodus, die Controlle der Einnahme-Nachweisungen, die Revision 
der Karten r. werden zwischen den Vereins-Postverwaltungen besondere Ausfuhrung- 
bestimmungen vereinbart. 
  
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