Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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h Verfügung, betreffend die Posttransportordnung für den Verkehr im Inlande und mit den Ländern 
des deutsch-österreichischen Postvereins. 
Der deutsch-österreichische Postvereinsvertrag vom 6. April 1850 hat vurch den revi- 
dirten Postvereinsvertrag vom 5. December 1851 und durch den Nachtrag hiezu vom 
2 September 1855, sowie durch den mittelst Verfügung vom heutigen Tage veröffentlich- 
ben zweiten Nachtrag zu dem genannten Vertrage vom 26. Februar v. J. durchgreifende 
Enderungen erlitten. 
In Folge hievon wurde eine Revisson der Posttransportordnung nothwendig, welche 
munmehr die Bestimmungen sowohl für den Postverkehr im Inlande, als für denjenigen 
mit den Ländern des deutsch-österreichischen Postvereins umfaßt, und nach erfolgter Begut- 
achtung durch den Geheimen-Rath in Gemäßbeit höchster Entschließung Seiner König- 
lichen Majestät vom 27. d. M. in Nachstehendem zur allgemeinen Nachachtung unter 
dem Anfügen veröffentlicht wird, daß dieselbe mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkeit tritt. 
Stuttgart den 29. Juni 1858. Knapp. 
Posttransportordnung 
für den Verkehr im Inlande und mit den Lindern des deutsch-österreichischen 
Postvereins. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
F. 1. 
Umfang des deutsch,österreichischen Postvereins. 
Zum deutsch-österreichischen Postverein gehören gegenwärtig: 
„ Die österreichische und preußische Gesammtmonarchie und alle übrigen deutschen Bundes- 
haten, mit Ausnahme der Herzogthümer Holstein, Lauenburg und Limburg, so wie des 
um dänischen Postgebiet gehsrigen olvenburgischen Fürstenthums Lübeck mit den Poststellen 
Eutin und Schwartau-.
	        
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