Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Im Verkehre mit dem Großherzogthum Luxemburg beziehen sich die Postvereins 
bestimmungen nur auf die Briefpost. 
8. 2. 
Entfernungsmaß. 
Für die Bestimmung der Ortsentfernungen wird ausschließlich die geographische Meit 
(zu 15 Meilen auf einen Aequatorsgrad, 1 Meile = 26,000 württembergischen Fußen) 
zu Grunde gelegt. 
8. 3. 
Gewicht. 
Bei allen Gewichtsermittlungen in Württemberg wird das Zollgewicht (100 Pfum 
Zollgewicht = 107 Pfund württembergisch), das Zollpfund zu 500 französischen Gram- 
men, mit der Eintheilung in 32 Loth angewendet. 
S. 4. 
Münzwährung. 
Die von den inländischen Poststellen zu erhebenden Postgebühren sind in der gesetzlich 
bestehenden süvdeutschen Währung (52 ½ fl. Fuß) in Gulden und Kreuzern zu berechnem- 
In viese Währung sind auch alle in einer anderen Währung angesetzten Postgebähre 
zu übertragen. 
Ein Bruchkreuzer wird auf den nächsten vollen Kreuzer abgerundet. 
8. 5. 
Beschaffenheit der Postsendungen im Allgemeinen. 
Die mit ver Post zu versendenden Briefe, Gelder und Güter müssen bei der aufgete 
nach den nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, beziehungsweise gezeichnet — 
haltbar verpackt und so verschlossen seyn, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung des 
schlusses dem Inhalte nicht beizukommen ist. (Wegen Kreuzband= und Mustersendun 
vergl. 88. 33 und 34.) 
gen 
K. 6. 
Adresse. 
Die Avresse muß den Bestimmungsort, so wie die Person desjenigen, an welche 
Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darüber vorgebeugt w 
* 
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