Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Dieß gilt auch bei solchen mit poste restante bezeichneten Gegenständen, für welche 
die Post Gewähr zu leisten hat. Bei gewöhnlichen (nicht recommandirten) Briefen 
mit dem Vermerk „poste restante“ darf statt des Namens des Empfaängers eine Angabe 
in Buchstaben, Ziffern u. s. w. angewendet seyn. 
Wenn eine Sendung nach kleineren wenig bekannten oder solchen Orten bestimmt ist, 
deren es mehrere gleichen Namens gibt, so muß außer dem Bestimmungsort auch der 
Bezirk (Oberamt 2c.), wozu der Ort gehört, die nächste Poststation, oder der Fluß cc., 
bei welchem der Ort liegt, angegeben werden. 
Ist der Bestimmungsort im Auslande und zu den weniger bekannten Orten zu rech- 
nen, so ist nicht nur das Land anzugeben, sondern auch die Lage des Orts nach den eben 
érwähnten Grundsätzen näher zu bezeichnen. 
Bei Sendungen nach größeren Orten ist wo möglich auch die Wohnung des Adressa- 
ten beizufügen. 
F. 7. 
Außenseite der Postsendungen. 
Außer den auf vie Beförderung over Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben 
arf auf der Außenseite noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber keine, 
einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz enthalten seyn. 
Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, insofern 
nach dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle aus der Notiz unzweifelhaft erhellt, 
daß damit weder eine Entziehung des Porto, noch eine Injurie oder sonst strafbare Hand- 
ung beabsichtigt wird. 
K. 8. 
Frankirung. 
ent Das Porto für Briefe und Fahrpostsendungen kann nach der Wahl des Absenders 
weder bei der Aufgabe bezahlt oder dem Empfänger zur Zahlung überlassen werden. 
Eine theilweise Frankatur ist nicht zulässig. (Ausnahme s. 8. 64.) 
Die von Privatpersonen an Behörden gerichteten Sendungen sind bei der Aufgabe 
frankiren, wenn die Absender der Annahme versichert seyn wollen. 
Wenn bei Fahrpostsendungen nach und von dem Vereinsauslande das Weiter-Franko 
niedrig erhoben und berechnet ist, so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen 
nd vom Adressaten erboben. Verweigert der letztere die Zahlung, so ist ihm die Sen-
	        
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