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dung ohne Portozahlung auszufolgen, sofern er den Absender namhaft macht und das Cou-
vert over die Begleitadresse oder aber eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet.
Ueber die Frankirung von Briefen und die Behandlung der unfrankirten oder nicht
genügend frankirten Briefe gelten außerdem vie in §. 31 ff. aufgeführten Bestimmungen-
Für Fahrpostsendungen, welche der Aufgeber frankiren will, ist das Porto bei der
Aufgabe baar zu bezahlen und sie sind mit der diese Absicht ausdrückenden Bezeichnung
(frei, franco fr.) zu versehen. Die Frankirung mittelst Freimarken ist ausgeschlossen.
Die mit Marken zu frankirenden Briefpostsendungen bedürfen der erwähnten Bezeich-
nung nicht.
Postsendungen, auf veren Avdresse der Frankirungsvermerk vurchstrichen, radirt oder
abgeändert ist, sind bei der Aufgabe zurückzuweisen.
Werden Briefe mit einer Frankobezeichnung im Briefkasten vorgefunden, obne daß
das Porto dafür vurch Freimarken entrichtet worden ist, so wird die Ungültigkeit des
Frankirungsvermerks amtlich beurkundet.
8. 9.
Portofreiheit.
a) Im Postvereinsverkehr.
Im Wechselverkehr der einzelnen zum Postverein gehörigen Gebiete werden mit der
Briefpost portofrei befördert: "
1) Die Correspondenzen sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der Postvereins-
staaten unter sich.
2) Die Briefe an die im activen Dienste stehenden Soldaten dislocirter Bundestrupper.
vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts und die an die letzteren im Range gleich-
stehenden Militärpersonen, z. B. Compagnie-Chirurgen, Büchsenmacher, aus vem
Heimathlande in einen andern Vereinsstaat. Die von den Soldaten abgeschickten
Briefe unterliegen der gewöhnlichen Portozahlung.
3) Die Correspondenzen in reinen Staatsdienstangelegenheiten (Officialsa
von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit nolche
Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der
Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Official-
sache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der WMresse
die absendende Behörde angegeben ist.
chen)