Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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dung ohne Portozahlung auszufolgen, sofern er den Absender namhaft macht und das Cou- 
vert over die Begleitadresse oder aber eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. 
Ueber die Frankirung von Briefen und die Behandlung der unfrankirten oder nicht 
genügend frankirten Briefe gelten außerdem vie in §. 31 ff. aufgeführten Bestimmungen- 
Für Fahrpostsendungen, welche der Aufgeber frankiren will, ist das Porto bei der 
Aufgabe baar zu bezahlen und sie sind mit der diese Absicht ausdrückenden Bezeichnung 
(frei, franco fr.) zu versehen. Die Frankirung mittelst Freimarken ist ausgeschlossen. 
Die mit Marken zu frankirenden Briefpostsendungen bedürfen der erwähnten Bezeich- 
nung nicht. 
Postsendungen, auf veren Avdresse der Frankirungsvermerk vurchstrichen, radirt oder 
abgeändert ist, sind bei der Aufgabe zurückzuweisen. 
Werden Briefe mit einer Frankobezeichnung im Briefkasten vorgefunden, obne daß 
das Porto dafür vurch Freimarken entrichtet worden ist, so wird die Ungültigkeit des 
Frankirungsvermerks amtlich beurkundet. 
8. 9. 
Portofreiheit. 
a) Im Postvereinsverkehr. 
Im Wechselverkehr der einzelnen zum Postverein gehörigen Gebiete werden mit der 
Briefpost portofrei befördert: " 
1) Die Correspondenzen sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der Postvereins- 
staaten unter sich. 
2) Die Briefe an die im activen Dienste stehenden Soldaten dislocirter Bundestrupper. 
vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts und die an die letzteren im Range gleich- 
stehenden Militärpersonen, z. B. Compagnie-Chirurgen, Büchsenmacher, aus vem 
Heimathlande in einen andern Vereinsstaat. Die von den Soldaten abgeschickten 
Briefe unterliegen der gewöhnlichen Portozahlung. 
3) Die Correspondenzen in reinen Staatsdienstangelegenheiten (Officialsa 
von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit nolche 
Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der 
Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Official- 
sache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der WMresse 
die absendende Behörde angegeben ist. 
chen)
	        
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