Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

119 
Der amtliche Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten bis zum Gewicht 
von 1 Pfund für jede Sendung, insofern letztere zwischen öffentlichen Behörden 
stattfindet, mit amtlichem Siegel verschlossen und mit der durch die Unterschrift 
eines Beamten beglaubigten Bezeichnung „Deutsche Bunvesangelegenheit“ versehen 
ist. Das Portofreithum in Staatsdienst= und deutschen Bundesangelegenheiten 
erstreckt sich auf die Dienstcorrespondenz der Bundesversammlung, der Bundeskanzlei, 
der verschiedenen Bundescommissionen und Ausschüsse, der Militärbehörden in den 
deutschen Bundesfestungen, so wie überhaupt der Commandos jener Militärcorps, 
welche sich in einem anderen deutschen Bundesstaate, als dem, welchem sie ange- 
hören, befinden, und zwar aller dieser sowohl unter sich, als mit den Behörden und 
Commandos aller deutschen Postgebiete. Dagegen unterliegt die Correspondenz der 
Gesandten an ihre Regierungen und insbesondere der Bundestagsgesandten der 
Portopflicht. 
Die dienstlichen Correspondenzen der Poststellen unter sich und an Privatpersonen, 
die amtlichen Laufschreiben der Poststellen unter sich, so wie mit der Fahrpost: 
alle Geld= und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen Vereinspoststellen unter- 
einander im vienstlichen Verkehre vorkommen, mit dem Dienstsiegel der absendenden 
Stelle verschlossen und nach ibrer dienstlichen Eigenschaft bezeichnet sind. 
b) Im Inlande. 
Ueber die auf den inländischen Posten bestehenden Portofreiheiten und über 
die Bezeichnung der portofreien Sendungen 2c. gelten die Königliche Verord- 
nung vom 20. Oktober 1851, Reg. Blatt S. 281 ff., und die Finanzministerial- 
verfügung vom 29. Oktober 1851, Reg. Blatt S. 288 ff. 
v Zu denjenigen Sendungen in Dienstangelegenheiten, welche das ihnen im inländischen 
erkehr zukommende Portofreithum auch für den Posttransport im Auslande anzusprechen 
eben, gehören: 
1) Die Brief= und Fahrpostsendungen zwischen den diesseitigen Staatsbehörden und 
denen der übrigen Zollvereinsstaaten in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten, 
mit Ausnahme der Geldsendungen. 
2) Die Brief= und Fahrpostsendungen in Angelegenbeiten des veutschen Eisenbahnvereins 
und im Wechselverkehr der durch denselben verbundenen Verwaltungen, mit Aus- 
nahme der Geld= und Werthsendungen. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.