119
Der amtliche Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten bis zum Gewicht
von 1 Pfund für jede Sendung, insofern letztere zwischen öffentlichen Behörden
stattfindet, mit amtlichem Siegel verschlossen und mit der durch die Unterschrift
eines Beamten beglaubigten Bezeichnung „Deutsche Bunvesangelegenheit“ versehen
ist. Das Portofreithum in Staatsdienst= und deutschen Bundesangelegenheiten
erstreckt sich auf die Dienstcorrespondenz der Bundesversammlung, der Bundeskanzlei,
der verschiedenen Bundescommissionen und Ausschüsse, der Militärbehörden in den
deutschen Bundesfestungen, so wie überhaupt der Commandos jener Militärcorps,
welche sich in einem anderen deutschen Bundesstaate, als dem, welchem sie ange-
hören, befinden, und zwar aller dieser sowohl unter sich, als mit den Behörden und
Commandos aller deutschen Postgebiete. Dagegen unterliegt die Correspondenz der
Gesandten an ihre Regierungen und insbesondere der Bundestagsgesandten der
Portopflicht.
Die dienstlichen Correspondenzen der Poststellen unter sich und an Privatpersonen,
die amtlichen Laufschreiben der Poststellen unter sich, so wie mit der Fahrpost:
alle Geld= und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen Vereinspoststellen unter-
einander im vienstlichen Verkehre vorkommen, mit dem Dienstsiegel der absendenden
Stelle verschlossen und nach ibrer dienstlichen Eigenschaft bezeichnet sind.
b) Im Inlande.
Ueber die auf den inländischen Posten bestehenden Portofreiheiten und über
die Bezeichnung der portofreien Sendungen 2c. gelten die Königliche Verord-
nung vom 20. Oktober 1851, Reg. Blatt S. 281 ff., und die Finanzministerial-
verfügung vom 29. Oktober 1851, Reg. Blatt S. 288 ff.
v Zu denjenigen Sendungen in Dienstangelegenheiten, welche das ihnen im inländischen
erkehr zukommende Portofreithum auch für den Posttransport im Auslande anzusprechen
eben, gehören:
1) Die Brief= und Fahrpostsendungen zwischen den diesseitigen Staatsbehörden und
denen der übrigen Zollvereinsstaaten in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten,
mit Ausnahme der Geldsendungen.
2) Die Brief= und Fahrpostsendungen in Angelegenbeiten des veutschen Eisenbahnvereins
und im Wechselverkehr der durch denselben verbundenen Verwaltungen, mit Aus-
nahme der Geld= und Werthsendungen.
—