Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Die im Postvereinsverkehre bei der Absendung als portofreie Dienstcorrespondenz be- 
handelten Sendungen werden auch am Bestimmungsort als solche behandelt. 
Bei allen portofreien Sendungen ist das für sie etwa zu entrichtende fremde Porto ½. 
zu vergüten. 
S. 10. 
Ort der Aufgabe. 
Fahrpostsendungen, recommandirte Briefe und Expreßbriefe sind in den Postlokalen am 
Schalter aufzugeben. 
Gewöhnliche (nicht recommandirte) Briefpostsendungen, welche unfrankirt sind oder für 
welche das Porto mittelst aufgeklebter Freimarken entrichtet ist, sind in der Regel in die 
Briefkasten zu legen, können aber auch am Postschalter aufgegeben werden. 
Den Briefkasten sind Belehrungen über den Gebrauch beigefügt. 
In den Briefkasten vorgefundene Gegenstände, welche sich zur Weiterbeförderung nicht 
eignen, werden vor dem Postlokal öffentlich ausgestellt und wenn sie nicht binnen acht Ta- 
gen abgeholt werden, als unbestellbar (8. 24) behandelt. 
8. 11. 
Zeit der Aufgabe. 
Die Aufgabe am Schalter muß während der Dienststunden der Poststellen und, 
wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten 
Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit dieser Post gescheben. 
Die Bureaustunden zur Annahme von Postsendungen werden für die einzelnen Post 
stellen mit Rücksicht auf den Umfang ihres Wirkungskreises, auf die daselbst ankommenven 
und abgehenden Posten und die sonstigen Verhältnisse festgesetzt und bei jeder Postste 
durch Anschlag am Schalter bekannt gemacht. 
Die Schlußzeit einer Post tritt in der Regel für Briefe ½ Stunde und für Fobr- 
postsendungen 2 Stunden vor Abgang der betreffenden Post aus dem Postlokale ein; sie 
wird aber bei einzelnen Poststellen nach den örtlichen Verhältnissen abgekürzt oder verlaͤngert· 
Bei Posten, welche während der Nacht oder des Morgens früh vor dem Beginne ver 
gewöhnlichen Dienststunden abgehen, wird die Annahme mit dem Ablaufe der Dienststunden 
des vorhergehenden Tages geschlossen. u 
Telegraphische Depeschen, welche mit der Post weiter zu befördern sind, können 5
	        
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