Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, muß sich bei der absendenden Poststelle 
über seine Berechtigung hiezu und seine Persönlichkeit genügend ausweisen. 
Ist die Sendung, bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher sie zurückfordert, den 
Gegenstand bei der Poststelle des Abgangsorts schriftlich so genau zu bezeichnen, daß der- 
selbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen ist. Die gedvachte Poststelle fertigt vas 
Reclamationsschreiben aus, welchem die Poststellen des betreffenden Kurses Folge zu ler— 
sten haben. 
Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine T 
fällige Depesche nicht abgesendet oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die 
Poststelle des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß sich der Absender bei ihr als zur 
Zurückforderung berechtigt ausgewiesen habe; daß dieß geschehen, muß in der Depesche 
bemerkt seyn. · 
Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franko, aber 
weder das durch Marken entrichtete Franko, noch die Scheingebühr 2c. zurückerstattet. 
Ist die Sendung bereits abgeschickt, so hat der Aufgeber das Porto wie für eint 
gewöhnliche Retoursendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpostsendungen bis zu und von 
dem Orte, von dem der Gegenstand zurückgesendet wird. 
Die Zurückforderung und die wirkliche Rückgabe einer Postsendung erfolgt in allen 
Fällen nur gegen ein von der Hand, welche die Adresse geschrieben, unter genauer 
Anführung der Worte der Adresse gestelltes schriftliches Begehren. Das Siegel, mit wel- 
chem die Sendung verschlossen, ist nicht nur auf dem erwähnten Schreiben Kabzudrucken 
sondern auch der Aufgabepoststelle vorzuzeigen. Bei recommandirten Briefen und Fabr- 
poststücken ist außerdem die Rückgabe des Postscheins und die Bescheinigung des Rüc 
empfangs erforderlich. 
8. 14. 
Mangelhafte Beschaffenheit der Postsendungen. 
Sendungen, welche bei der Aufgabe nicht vorschriftmäßig adressirt, signirt, verpach 
und verschlossen sind, werden dem Absender zur Ergäpzung der Mängel zurückgegeben. 
Sind aber auch dergleichen Mängel bei der Einlieferung nicht gerügt worden, so ha 
dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche erweislich aus einer vor- 
schriftwidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung oder Verschließung hervorgegangen sind.
	        
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