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nicht stattfindet, haben entweder eine Person im Postorte zu der Empfangnahme der Pos-
sendungen zu bevollmächtigen oder die Sendungen ohne Bezahlung einer Gefachgebür
(§. 18) auf der Post abzuholen.
Die Sendungen an Adressaten, welche in Orten ohne Post wohnen und kein Gefach
halten, werden durch die hiezu aufgestellten öffentlichen Boten beliefert.
Die Bestellung erfolgt in den für die einzelnen Poststellen festgesetzten Fristen, und
zwar möglichst bald nach der Ankunft der Postsendungen. Expreßbriefe und Estafettemr
sendungen werden sogleich nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort zu jeder Tageszeit
beliefert (88. 36 u. 71).
Recommandirte Briefe, Fahrpost= und Estafettensendungen werden in ein Belieferunge
buch eingetragen, in welchem von dem Adressaten oder vessen Bevollmächtigten der Empfang
zu bescheinigen ist. Bei Expreßbriefen und Estafettensendungen ist zugleich die Zeit ver
Belieferung und bei recommandirten Briefen mit Retour-Recepissen der Empfang au
auf den letzteren zu beurkunden. ⅜
Die Empfangsbescheinigung muß deutlich durch die vollständige Namensunterschrif
mittelst Tinte geschehen. Eine Bescheinigung mittelst Handzeichen oder Bleistift ist nicht
zulässig. Ist der Empfänger des Schreibens unkundig oder hieran verhindert, so ist die
Uebergabe der Sendung im Beisein einer dritten Person zu vollziehen, welche das von
dem Empfänger beizufügende Handzeichen durch ihre Namensunterschrift zu beglau-
bigen hat. ·
JnallcnFällen,woderAusträgerdenAdressatennichtsclbstantrifftundvie Nost-
sendung einer anderen zur Empfangnahme berechtigten Person (88. 16, 17) aushänvigt,
hat die letztere bei der Empfangsbescheinigung ihrer eigenen Namensunterschrift das Wort
„für“ und den Namen des Adressaten beizufügen.
Briefe (mit Ausnahme der Expreßbriefe), Zeitungen (8. 45) und Fahrpostgegensände
werden innerhalb der Postorte unentgeldlich bestellt.
#S 16.
Uebergabe der Postsendungen an den Adressaten.
Die Abgabe der Postsendungen darf in der Regel nur an den Adressaten selbst odet
an den Bevollmächtigten desselben geschehen.