Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Als Bevollmächtigte werden betrachtet: 
1) Diejenigen, welche von dem Adressaten in einer der Poststelle des Bestimmungsorts 
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übergebenen schriftlichen Vollmacht oder in einem an vieselbe gerichteten schriftlichen 
Ersuchen oder durch eine schriftliche Verfügung des zuständigen Gerichts (z. B. bei 
Gantleuten, entmündigten Personen u. s. w.) als zur Empfangnahme beauftragt 
bezeichnet sind. 
Die Gegenstände, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte berechtigt seyn 
soll, müssem genau angegeben werven. Die Unterschrift des Vollmachtgebers unter 
der Vollmacht ist, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens 
von dem Gemeindevorsteher oder von einem anderen zur Führung eines öffentlichen. 
Siegels berechtigten Beamten unter Beidrückung des Siegels zu beglaubigen. 
Bei Sendungen an amtliche Stellen der Stellvertreter des Amtsvorstands, bezie- 
bungsweise der Registrator. 
Bei Sendungen an Handlungshäuser, Fabriken 2c. die Theilhaber und Geschäftsführer, 
sofern nicht von dem Vorstande over Eigenthümer des Geschäfts eine entgegenstehende 
Verfügung getroffen worden ist. 
Bei Sendungen an Ehefrauen deren Ehemänner, bei Kindern, welche unmündig sind 
oder noch unter väterlicher Gewalt stehen, deren Eltern oder Vormünder. 
Sendungen an Untersuchungsgefangene sind der betreffenden Untersuchungsbehörde, 
und Sendungen an Personen in öffentlichen Kranken-, Verpflegungs-, Beschäftigungs- 
oder Strafanstalten den Vorständen dieser Anstalten oder den Bediensteten zu über- 
geben, welche von der Aufsichtsbehörde hiezu aufgestellt und der Poststelle bezeichnet 
worden sind. 
Bei Senvungen an Unteroffziere und Solvaten sind gewöhnliche (nicht recomman- 
dirte) Briefe an die von den betreffenden Militärkommando's hiezu beauftragten 
Militärpersonen (Regimentsstabsfouriere, Profosen u. s. w.) auszuhändigen. 
Ueber recommandirte Briefe und Fahrpostsendungen an Unteroffiziere und Sol- 
daten werden von der Abgabepoststelle Formulare zu Empfangsscheinen ausgefertigt 
und den betreffenden Regimentskanzleien übergeben. Letztere sorgen für die eigen- 
bändige Unterschrift der Adressaten auf diesen Scheinen und beglaubigen dieselbe. 
Den Ueberbringern dieser Scheine werden sofort von der Abgabepoststelle die be- 
treffenden Postsendungen ausgefolgt.
	        
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