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Wenn der Adressat oder eine sonstige zur Empfangnahme berechtigte Person bei dem
ersten und zweiten Versuche der Bestellung nicht zu Hause getroffen wird, so wird der
dressat, beziehungsweise sein Bevollmächtigter, nöthigenfalls vurch eine schriftliche Notiz,
enachrichtigt, daß eine Postsendung eingelaufen sei und bei der Poststelle abgeholt wer-
en könne.
g. 18.
Abholung der Postsendungen; Gefachhalten.
Will Jemand die für ihn und seine Angehörigen bestimmten Postsendungen regelmäßig
sich nicht in der gewöhnlichen Weise beliefern lassen, sondern von der Post selbst abholen
der durch einen Bevollmächtigten abholen lassen, so hat er dieß der betreffenden Poststelle
mittelst schriftlicher Erklärung anzuzeigen und hierin die abzuholenden Gegenstände, bezie-
ungsweise den Bevollmächtigten genau zu bezeichnen; worauf ihm im Postlokale ein Ge-
ach eingeräumt wird.
Das Recht zur regelmäßigen Abholung erstreckt sich bei Bewohnern von Postorten
auf Briefe und Zeitungen.
Ueber das Gefachbalten gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Bewohner von Postorten haben für die Gestattung eines Gefachs bei der
Briefposterpedition und die Erlaubniß, die ankommenden Briefe und Zeitungen
auf derselben regelmäßig abzuholen oder abholen zu lassen, eine jährliche Gebühr
von sechs Gulden vierteljährig, halbjährig oder ganzjährig vorauszubezahlen.
2) Die außerhalb des Postorts wohnenden Personen, welche ihre Briefe, Zeitun-
gen und Fahrpostsendungen nicht durch den für ihren Wohnort aufgestellten Amts-
boten, sondern durch einen Anderen abbolen lassen wollen, haben nur drei Gulden
Gefachgebühr zu entrichten.
Die Boten von Staatsbehörden werden den Amtsboten gleichgestellt, wenn ste
verpflichtet sind und mit Zustimmung der Gemeindebehörden die Abholung der Post=
sendungen auch für die Einwohner der betreffenden Gemeinden beforgen.
Diejenigen, welche nur für ihre Zeitungen ein eigenes Gefach halten wollen,
baben für jedes Exemplar jäbrlich 30 kr. Gefachgebübr, jedoch im Ganzen böchstens
die oben in Ziffer 1 und 2 festgesetzten Beträge vorauszubezahlen.
Die im Postorte wohnenden Abonnenten, welche ihre Zeitungen längstens
binnen ½ Stunde nach Ankunft der Post und die erst nach dem Schalterschluß
nur
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