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eintreffenden Zeitungen — sofern solche nicht noch am gleichen Abend bezogen wer-
den können — am andern Morgen unmittelbar vor der ersten Distribution am
Postschalter abholen lassen, brauchen kein Gefach zu halten.
4) Von der Bezahlung der Gefachgebühr sind die Mitglieder der Königl. Familie und
die Staatsbehörden befreit.
5) Die Acontirung und Creditirung von Postgebühren ist mit den in §. 25 festgesetzten
Ausnahmen auch bei den Gefachhaltern unzulässig.
Expreßbriefe an Gefachhalter werden alsbald nach ihrer Ankunft bestellt.
Werden Postsendungen an Gefachhalter nicht innerhalb der nächsten drei Tagen nach
ihrer Ankunft abgeholt, so werden sie auf dem gewöhnlichen Wege beliefert.
8. 19.
Poste restante-Sendungen.
Die Brief- und Fahrpostgegenstände, welche bei der Poststelle des Bestimmungsorts
bis zur Abholung durch den Adressaten aufbewahrt werden sollen, sind von dem Aufgeber
auf der Adresse mit der Bezeichnung „poste restante“ zu versehen (8. 6).
Wenn sie binnen drei Monaten vom Tage ihrer Ankunft an nicht abgeholt wor
sind und weder der Aufgeber noch der Adressat eine andere Verfügung über sie getroffen
hat, so werden sie mit dem Beisatze auf der Adresse: „nicht abgeholt· an den Aufgabe-
ort zurückgesendet.
Haftet auf einer solchen Sendung ein Vorschuß, so ist sie schon nach 14 Tagen zu-
rückzusenden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst worden ist.
8. 20.
Briefe, welche an Poststellen couvertirt sind.
Wenn Briefe unter Couvert an Poststellen zur Bestellung oder Weiterbefoͤrderuns
geschickt werden, so sind solche Briefe nicht zurückzusenden, sondern — und zwar ohne Rũ
sicht darauf, ob die Sendung frankirt gewesen oder nicht — einzeln mit dem vollen Bries-
porto zu belegen.
Solchen Briefen wird die Bemerkung beigefügt: „Kain unter der Adresse des Post
amts N. N. an.“
Für die Taxberechnung ist der Ort der Aufgabe der ganzen Sendung und der auf
den einzelnen Briefen bezeichnete Bestimmungsort maßgebend.
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