Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe hat der Aufgeber das ange- 
sete Porto zu entrichten. 
K. 21. 
Nachsendung von Postgegenständen. 
Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer 
Mfenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm Briefpostgegenstände, wenn er nicht 
eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat, nachgesendet. 
Bei Fahrpostsendungen mit Einschluß der Vorschußbriefe und der Briefe, worauf Baar- 
jahlungen stattgefunden haben, erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches Verlangen 
es Absenders oder — bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen — auch des 
dressaten. Letzterer wird in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich 
und portofrei in Kenntniß gesetzt. 
Nachzusendende (reclamirte) Briefe werden wie solche behandelt und tarirt, die an 
de Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen Bestimmungsort aufgegeben 
werden, wobei jedoch nur die Taxe für frankirte Briefe, d. h. ohne den Zuschlag, in An- 
wendung zu bringen und dem etwa bis zum anfänglichen Bestimmungsort auf dem Briefe 
bostenden Porto hinzuzurechnen ist. Dagegen wird für Briefe, welche vom ersten Bestim- 
ingsort unmittelbar nach dem Aufgabeort und für Retourbriefe, die vom Auf- 
gabeort an einen anderen Wohnort des Aufgebers nachgesendet werden, für die neue 
esörderungsstrecke kein Porto angerechnet. 
Auf Kreuzbandsendungen und Waarenproben findet auch bei der Nachsendung die er- 
Aigte Tare Anwendung 
Nachzusendende recommandirte Briefe werden auch bei der Nachsendung als recom- 
nandirt behandelt; eine nochmalige Erhebung ver Recommandationsgebühr findet dabei 
niht statt. 
Ueber Nachsendung von Zeitungen vergl. J. 41. 
g. 22. 
Unrichtig geleitete Sendungen. 
Postsendungen, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren 
immungsort zu befördern. Wenn die Sendung unfrankirt und die unrichtige Leitung 
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