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Verzug nach dem Aufgabeort zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen
Verderben unterliegen, muß, soferne nach dem Ermessen der Abgabepoststelle Grund zu
der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von
er Rücksendung abgesehen werden und vie Veräußerung des Inhalts für Rechnung des
Aufgebers erfolgen.
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, beziehungsweise der
Veräußerung auf dem Begleitbriefe, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, auf der
Adresse zu vermerken.
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit
em von dem Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen seyn. Eine Ausnahme hievon
tritt nur ein bezüglich derjenigen Sendungen, welche Behufs zoll= oder steueramtlicher Be-
andlung oder von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich eröffnet wurden, so
wie bezüglich ver Briefe, welche Loose, oder Offerte zu verbotenen Glückspielen enthalten,
e von den Abressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht benützt werden
uͤrfen. Bei irrthümlicher Eröffnung von Postgegenständen durch Personen gleichlautenden
amens ist übrigens, soferne dieß möglich ist, eine von letzteren selbst unter Namensunter-
schrift auf die Rückseite der Sendung niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen.
Bei den unanbringlichen Briefen wird für die Rücksendung kein Porto angesetzt,
ebenso werden Retourbriefe, die vom Aufgabeort an einen anderen Aufenthaltsort des
ufgebers zu schicken sind, ohne Ansatz von Porto für die neue Beförderungsstrecke nach-
#esendet (. 21).
Unanbringliche Fahrpostsendungen dagegen, mit Ausnahme der Vorschußbriefe (Nach-
bmebriefe) bis zum Gewicht von 4 Loth einschließlich und der Baareinzahlungen
60, 61), werden auch für die Rücksendung und etwaige Nachsendung mit dem tarif-
uigen Porto belegt.
S. 24.
Behandlung der unbestellbaren Sendungen nach der Rückkunft an den Aufgabeort.
Eine Postsendung, welche als unbestellbar an die Aufgabepoststelle zurückgekommen
aus anderen Gründen (§#. 10, 23) als unbestellbar zu behandeln ist, ebenso der
aus veräußerten Retourstücken (§. 23) wird dem Aufgeber zugestellt.
Dieß geschieht von kurzer Hand, wenn der Aufgeber aus der Handschrift und dem
Erlös