Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Es kann jedoch den Preiscouranten, Circularen und Empfehlungsschreiben Woresse, 
Datum und Namensunterschrift, der äußeren Adresse eines Streif= oder Kreuzbands der 
Name oder die Firma des Absenders, und den Correcturbogen können Aenderungen und 
Zusätze, welche zur Correctur gehören und auf diese sich beschränken, hinzugefuͤgt werden. 
Mehrere Cxemplare unter einem Streif- oder Kreuzband müssen im Falle ver 
Unterschrift von einem und demselben Absender (Firma) unterzeichnet und dürfen nicht mit 
verschiedenen Adressen oder besonderen Adreßumschlägen versehen seyn. 
Bei Cirkularen von Handlungshäusern ist die handschriftliche Unterzeichnung der Firma 
von mehreren Theilnehmern der Handlung gestattet. 
Kreuzbandsendungen, bei denen die Adresse nicht nur den eigentlichen Adressaten be- 
zeichnet, sondern zugleich die Bestimmungen enthält, daß die Sendungen auch andern Per- 
sonen mitgetheilt werden sollen, sind, wenn sie am Schalter aufgegeben werden, zurück“ 
zuweisen, wenn im Briefkasten vorgefunden, mit dem vollen Briefporto zu belegen. 
#S 34. 
Waarenproben und Muster. 
Für Waarenproben und Muster, welche so verpackt sind, daß die Beschränkung ves 
Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird für je 2 Loth einschließlich das ein- 
fache Briefporto nach der Entfernung erhoben. 
Diesen Sendungen darf nur ein einfacher Brief (1 Loth einschließlich) beigefügt 
oder angehängt seyn, welcher bei der Austaxirung mit der Waarenprobe oder dem Muster 
zusammen zu wägen ist. · 
Ist der Brief schwerer oder sind die Waarenproben oder Muster in den Brief 
gelegt, so wird die Sendung, d. b. Brief und Probe zusammen, als gewöhnlicher 
Brief taxirt. 
Bei unfrankirten und unvollständig frankirten Sendungen mit Waarenprobe 
Mustern, bei welchen die Bedingungen der Portoermäßigung erfüllt sind, wird auch der 
Zuschlag (s. 32) big zum Gewicht von 2 Loth einschließlich einfach und bei schwereren 
Sendungen für je 2 Loth weiter der einfache Satz mehr erhoben. 
Derlei-Sendungen sind bis zum Gewicht von 16 Loth einschließlich als Briespost 
dungen zu behandeln. 
n und 
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