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8. 35.
Recommandirte Briefe.
Diejenigen Briefpostsendungen, für welche der Aufgeber eine besondere sorgfältige
ehandlung und auf Grund der demselben auszustellenden amtlichen Bescheinigung eine
Sicherheit für die richtige Belieferung von Seiten der Postanstalt (§. 94) verlangt, sind
von dem Aufgeber auf der Adresse mit der Bezeichnung: „recommandirt“ oder „chargé“
lempfohlen, gegen Schein) zu versehen.
Die Recommandation ist bei allen Briefpostsendungen, namentlich auch bei den inner-
balb des Postorts selbst zu bestellenden Briefen (Ortsbriefen) und bei Briefen aus dem
Pesterte nach Orten des Bestellbezirks, zulässig.
Recommandirte Briefe, welche nicht portofrei sind, werden nur frankirt abgesendet.
Der Aufgeber eines solchen Briefs erhält einen Aufgabeschein und hat außer dem betreffen-
den Porto eine Recommandationsgebühr von 6 kr. ohne Rücksicht auf Gewicht und Ent-
fernung vorauszubezahlen.
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten
verlangt, so hat er dieß durch die Bemerkung „gegen Ablieferungsschein" („Retour-Recepisse")
auf der Adresse auszudrücken und biefür eine weitere Gebühr von 6 kr. bei der Aufgabe
iu entrichten.
Recommandirte Briefe sind stets am Schalter aufzugeben und dürfen nicht in den
Briefkasten gelegt werden. Geschieht dieß dennoch, so hat die Aufgabepoststelle die Recom-
mandationsbezeichnung auf der Adresse unter Beifügung der Bemerkung: „Im Briefkasten
vorgefunden" zu streichen und die Sendung als einen gewöhnlichen Brief zu behandeln.
F. 36.
Expreß-Briefe.
Briefe, welche sogleich nach der Ankunft am Bestimmungsort den Mdressaten
besonders zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse wörtlich den Vermerk: „Durch
Popressen zu bestellen“ enthalten. Durch andere Bezeichnungen z. B. „eiligst“, „zur schleu-
nigen Abgabe empfohlen", wird eine expresse Bestellung nicht erzielt.
Expreßbriefe werden, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt,
soferne nicht vom Absender auf der Adresse ausdrücklich etwas Anderes bestimmt worden