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ist. Anordnungen, welche ein Adressat wegen Bestellung seiner Correspondenz im Allge-
meinen getroffen hat, werden bei expreß zu bestellenden Briefen nicht beachtet.
Dergleichen Briefe müssen stets recommandirt werden und eine möglichst genaue
Bezeichnung der Wohnung des Adressaten (in größeren Städten nach Straße und Haus-
nummer) enthalten. Dem Postscheine ist neben dem Datum die Stunvde der Aufgabe
beizufügen.
Für jeden am Orte der Abgabepoststelle (Bestimmungsort) zu beliefernden Expreß-
brief ist, wenn die Bestellung bei Tage erfolgt, eine Bestellgebühr von 9 kr. (refp. 3 Sgr.),
und wenn die Belieferung zur Nachtzeit — im Sommer (April bis September) von
11 Uhr Nachts bis 5 Uhr Morgens, im Winter (Oktober bis März) von 10 Uhr Nachts
bis 7 Uhr Morgens — erfolgt, von 18 kr. (resp. 6 Sgr.) zu entrichten. "
Im inländischen Verkehre ist die Gebühr für die Bestellung der telegrapht#
schen Depeschen als Expreßbriefe, ohne Rücksicht auf die Tageszeit der Belieferung, auf
9 kr. festgesetzt.
Für die außerhalb des Orts der Abgabepoststelle zu bestellenden Expreßbriefe find
außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn, ohne Unterschied ob die Bestellung bei
Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, 9 kr. (resp. 3 Sgr.) für die Beschaffung des Boten zu
erheben.
Die Gebühr für die erpresse Bestellung kann nach Gutfinden des Absenders voraus-
bezahlt oder deren Zahlung dem Adressaten überlassen werden. Im letzteren Fall hat der
Absender eines solchen Briefs seinen Namen der Adresse beizufügen und für die Zahlung
zu haften, wenn dieselbe vom Empfänger verweigert wird. "„
Zur Sicherung der richtigen Zahlung können die Aufgabepoststellen in den Fällen, in
welchen der Empfänger die Bestellgebühr tragen soll oder der Betrag des Botenlobns
für expresse Bestellung außerhalb des Orts der Abgabepoststelle nicht bekannt ist, die Hin-
terlegung entsprechender Beträge verlangen.
Die Gebühren und den Botenlohn für die expresse Bestellung bezieht die Abgabe-
poststelle.
Für verspätete Beförderung eines Expreßbriefs leistet die Postverwaltung keine Ent-
schädigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für Expreßbriefe, welche innerhalb des Aufgabe-
postorts und in Orten des Bezirks der Aufgabepoststelle selbst zu beliefern sind.