Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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8. 37. 
Fremdes Transitporto. 
Das für den Durchgang von Briefpostsendungen durch fremde (Nichtvereins-) Post- 
gebiete zu entrichtente Transitporto wird dem Vereinsporto zugeschlagen. 
Dieß geschieht derzeit in Bezug auf die Correspondenz nach und von den österreichischen 
Kronländern Lombardei und Venedig bei der Beförderung durch die Schweiz. 
Das für solche Briefe vom Aufgeber oder Empfänger zugleich mit dem Vereinsporto 
zu zahlende Transitporto beträgt 3 kr. süddeutsche Währung für den einfachen Brief und 
für je 2 Loth Zollgewicht bei Mustersendungen, und 1 kr. für je 1 Loth bei Kreuzband= 
sendungen. 
II. Zeitungen. 
g. 38. 
Annahme und Ausfuͤhrung von Zeitungsabonnements. 
Die Poststellen besorgen die Vermittlung der Abonnements und die Annahme der 
orausbezahlung auf die im In- und Auslande in Heften oder in Blättern erscheinenden 
eitungen und Journale, sowie deren Versendung und Belieferung an die Abnehmer. 
Der Abonnementspreis einer Zeitung ist bei der Bestellung baar zu bezahlen. 
Die Abonnenten haben sich in der Regel an die Poststelle ihres Wohnorts zu wenden. 
Diese bezieht die Zeitungen von der Poststelle, wo die betreffenden Zeitungen erscheinen, 
eziehungsweise von dem Verleger. 
Der Verleger hat die Zeitungen — je nach den Bestimmungsorten abgetheilt — ver- 
dackt oder unter Band mit der Aufschrift des Bestimmungsorts der Post unversiegelt zu 
übergeben, von wo sie mit erster Gelegenheit abspedirt werden. 
K. 39. 
Abonnementsperiode. 
Die Abonnementstermine richten sich zunächst nach den Verlagsbedingungen. 
Die üblichen Termine sind bei Jahresabonnements der 1. Januar, bei halbjährigen 
der 1. Januar und der 1. Juli, und bei vierteljährigen Abonnements der 1. Januar, 
pril, 1. Juli und 1.Oktober.
	        
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