Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Auf Zeitungen mit halbjährigem Abonnement werden am 1. April und I. Oktober 
Pränumerationen auf das beginnende Vierteljahr angenommen. 
Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als auf ein 
Vierteljahr erfolgen. Ausnahmsweise darf jedoch in besonderen Fällen auch auf eine 
kürzere Zeit, sowie auf eine bestimmte Reihe von Nummern einer Zeitschrift abonnirt werden- 
Die Bestellungen sind so zeitig zu machen, daß sie dem Postamt des Verlagsorts 
vor dem Beginne des Pränumerationstermins zukommen. Erfolgt eine Bestellung auf 
eine bereits begonnene Abonnementsperiode, so ist gleichwohl der volle Preis für viesen 
Zeitraum zu bezahlen. Die bereits erschienenen Blätter werden dem Abnehmer nach 
Thunlichkeit nachgeliefert. 
Mit dem Ablaufe der Abonnementsperiode hört der Bezug der Zeitungen stillschwet 
gend auf, bis die Bestellung durch weitere Vorausbezahlung erneuert wird. 
Bestellungen auf Zeitschriften von früheren Jahrgängen, als vom laufenden Jahre, 
werden bei den Poststellen nicht angenommen. 
S. 40. 
Abonnementspreis. 
Der Erlaßpreis einer Zeitung besteht aus: 
1) dem Einkaufs-(Verlags-) Preise, 
2) der Stempelsteuer, soweit dieselbe bei fremden Blättern Anwendung findet, 
3) der einer fremden Postverwaltung etwa zu entrichtenden Transitgebühr für di 
ein nicht zum Postverein gehöriges Gebiet transitirenden Blätter; endlich 
4) aus der Gebühr für die Besorgung der Zeitungen für die Postanstalt, Speditionsgebühr- 
Die Gebühr für die Spedition der Zeitungen und Journale ist ohne Rücksicht au 
die Entfernung, in welche die Sendung erfolgt, dahin bestimmt: 
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung politischer 
Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die Speditionsgebühr fünfzig Procent von 
dem Preise, zu welchem die versendende Poststelle die Zeitung von dem Verleger 
empfängt (Nettopreis); sie soll jevoch 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs= over siebenmal erscheinen, wenigstens 
3 fl. 30 kr. (2 Thlr. oder 3 fl. österreichische Währung) und höchstens 10 fl. zot. 
(6 Thlr. oder 9 fl. österreichische Währung), 
e durch
	        
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