Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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b) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenig- 
stens 2 fl. 20 kr. (1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 fl. österr. Währung) und böchstens 
7 fl. (4 Thlr. oder 6 fl. österr. W.) betragen; 
2) für nichtpolitische Zeitungen und Journale beträgt die Speditionsgebühr durch- 
weg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Marimum fünfundzwanzig 
Procent des Nettopreises. 
Bei Zeitungen aus und nach dem Vereinsausland wird die Vereinsgrenzpoststelle, 
bei welcher die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags= beziebungsweise Abgabeort 
berrachtet. Als Nettopreis wird hiebei der Einkaufspreis der betreffenden Grenzpoststelle 
eangesehen. 
Die Beschränkung der Speditionsgebühr auf ein Minimum oder Marimum (oben 
Ziffer 1, Lit. a und b) findet auf württembergische Zeitungen innerhalb des 
andes, sowie auf dic unmittelbar aus dem — nicht zum Postvereinsgebiet gehöri- 
den — Ausland nach Württemberg gelangenden oder von Württemberg unmittelbar dahin 
gehenden Zeitungen (von und nach der Schweiz) keine Anwendung. 
Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, zu er- 
fbeinen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die 
beeferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionsgebühr der voraus- 
Fablte Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, zurück- 
zuerstatten. 
Die Entscheidung darüber, ob eine periodische Druckschrift als eine politische oder 
nichtpolitische zu betrachten sei, richtet sich nach den Preßgesetzen. 
Fuür die Versendung des württembergischen Regierungsblatts und der Straferkenntnisse 
biezu, sowie des württembergischen Staatsanzeigers an öffentliche Behörden und sonstige 
önnenten des Inlands wird keine Speditionsgebühr erhoben. Die in ein anderes 
Lreinsgebiet oder in das Ausland gehenden Eremplare der genannten Blätter sind von 
em württemb ergischen Antheil an der Speditionsgebühr befreit. 
g. 41. 
Nachsendung von Zeitungen. 
» Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern Ort, als 
eneenigen, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung — nach 
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