Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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der Wahl des Abonnenten — von dem Postamt des Bestellungs= oder des Verlagsorté 
zu erfolgen; und haben die betreffenden Poststellen sich hierüber die erforderliche amtliche 
Mittheilung zu machen. 
Für die Nachsendung der Zeitung nach einem anderen Ort hat der Besteller bis zum 
Schluß des Abonnementstermins eine Gebühr von 36 kr. (30 kr. österreichische Währung 
oder 10 Sgr.) an diejenige Poststelle zu entrichten, bei welcher die Bestellung vurch ibn 
zuerst erfolgt ist. 
Bei Ueberweisung inlän discher Zeitungen nach einem anderen Orte des Inlande 
darf die Gebühr hiefür die Hälfte des von dem Besteller bezahlten Abonnementspreises 
keinenfalls übersteigen. 
S. 42. 
Fremde Beilagen zu Zeitungen. 
Beilagen, welche nach Druck, Form und Papier nicht Bestandtheile der betreffenden inlän- 
dischen Zeitung bilden, werden nur gegen eine Gebühr von 6 kr. für jedes Hundert befördert. 
Die Zahl unter 100 Aborücken wird für ein volles Hundert gerechnet. 
Diese Gebühr ist von dem Verleger bei der Aufgabe der betreffenden Zeitungsnummer 
an das Verlagspostamt voraus zu entrichten. 
F. 43. 
Tausch= und Probeblätter. "„ 
Die zwischen den Zeitungsredaktionen zu versendenden Tauschblätter sind / 
Kreuzbandsendungen (§. 33) zu behandeln, wobei auch die Bedingungen für Kreuzban 
sendungen zu erfüllen sind. 
Probeblätter und Ankündigungen von Zeitungen, welche neu erscheinen sollen w 
bereits bestehen, werden unentgeldlich versendet und vertheilt, wenn sie offen und o 
Bezeichnung bestimmter Empfänger der Post übergeben werden. Sie sind je na 
ihrer Zahl verpackt oder unter Band, nach einzelnen Poststationen abgetheilt und iber 
schrieben, zur Post zu bringen. Von den Poststellen werden sie an Behörden und Personen 
vertheilt, von welchen eine Bestellung auf die betreffende Zeitung zu erwarten ist. 
8. 44. 
Fehlende Zeitungen. 
.. .. . -« 
Die Zeitungen sind den Abonnenten rechtzeitig und in ununterbrochener Reihenfe
	        
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