146
der Wahl des Abonnenten — von dem Postamt des Bestellungs= oder des Verlagsorté
zu erfolgen; und haben die betreffenden Poststellen sich hierüber die erforderliche amtliche
Mittheilung zu machen.
Für die Nachsendung der Zeitung nach einem anderen Ort hat der Besteller bis zum
Schluß des Abonnementstermins eine Gebühr von 36 kr. (30 kr. österreichische Währung
oder 10 Sgr.) an diejenige Poststelle zu entrichten, bei welcher die Bestellung vurch ibn
zuerst erfolgt ist.
Bei Ueberweisung inlän discher Zeitungen nach einem anderen Orte des Inlande
darf die Gebühr hiefür die Hälfte des von dem Besteller bezahlten Abonnementspreises
keinenfalls übersteigen.
S. 42.
Fremde Beilagen zu Zeitungen.
Beilagen, welche nach Druck, Form und Papier nicht Bestandtheile der betreffenden inlän-
dischen Zeitung bilden, werden nur gegen eine Gebühr von 6 kr. für jedes Hundert befördert.
Die Zahl unter 100 Aborücken wird für ein volles Hundert gerechnet.
Diese Gebühr ist von dem Verleger bei der Aufgabe der betreffenden Zeitungsnummer
an das Verlagspostamt voraus zu entrichten.
F. 43.
Tausch= und Probeblätter. "„
Die zwischen den Zeitungsredaktionen zu versendenden Tauschblätter sind /
Kreuzbandsendungen (§. 33) zu behandeln, wobei auch die Bedingungen für Kreuzban
sendungen zu erfüllen sind.
Probeblätter und Ankündigungen von Zeitungen, welche neu erscheinen sollen w
bereits bestehen, werden unentgeldlich versendet und vertheilt, wenn sie offen und o
Bezeichnung bestimmter Empfänger der Post übergeben werden. Sie sind je na
ihrer Zahl verpackt oder unter Band, nach einzelnen Poststationen abgetheilt und iber
schrieben, zur Post zu bringen. Von den Poststellen werden sie an Behörden und Personen
vertheilt, von welchen eine Bestellung auf die betreffende Zeitung zu erwarten ist.
8. 44.
Fehlende Zeitungen.
.. .. . -«
Die Zeitungen sind den Abonnenten rechtzeitig und in ununterbrochener Reihenfe