Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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abzuliefern. Im Falle der Wahrnehmung eines Mangels bei Empfang eines Zeitungs- 
backets hat die betreffende Poststelle das Fehlende sofort zu reklamiren. 
Die Abonnenten haben jedoch zur Sicherung einer unentgeltlichen Nachlieferung 
das Ausbleiben eines Blatts spätestens sogleich nach dem Eintreffen der nächstfolgenden 
Nummer der Abgabepoststelle schriftlich anzuzeigen. Wird eine Nachlieferung spater ver- 
langt, so erfolgt sie nur gegen die von dem Verleger anzusprechende Vergütung. 
S. 45. 
Belieferungsgebühr. 
Nach den Postvereinsbestimmungen darf neben der Speditionsgebühr von der Abgabe- 
voststelle noch eine Bestellgebühr für die Belieferung der Zeitungen in die Wohnungen 
ver Abonnenten erhoben werden. « 
Die Erhebung dieser Bestellgebühr ist in Württemberg bis auf Weiteres eingestellt. 
8. 46. 
Couvertirung der Zeitungen. 
Die außerhalb ver Postorte wohnenden Abonnenten können die Zusendung ihrer 
Jeitungen unter Couvert mit Adresse verlangen. 
Hiefür hat der einzelne Abonnent ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Zeitungen eine 
ruvertirungsgebühr von 1 fl. jährlich zu entrichten. 
Diese Gebühr ist der Abgabepoststelle je nach der Dauer des Abonnements viertel- 
sährlich, balbjährlich oder jährlich vorauszubezahlen. 
Dritter Abschnitt. 
Fahrpost. 
8. 47. 
Gegenstände der Beförderung. 
Zur Fahrpost gehören: 
1) gewöhnliche Briefe über 4 Loth schwer, deren Beförderung mit der Briefpost von 
dem Aufgeber nicht vorgeschrieben ist; 
2) Waarenproben und Muster über 16 Loth schwer; 
3) portofreie Dienstcorrespondenzen über 1 Pund schwer;
	        
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