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4) Briefe mit declarirtem Werth;
5) Briefe, auf welche baare Einzahlungen stattgefunden haben;
6) Briefe mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe);
7) Gelder und Päckereien aller Art.
g. 48.
Von der Postbefoͤrderung ausgeschlossene Gegenstaͤnde.
Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, veren
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder
Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, so wie ätzende Flüssigkeiten.
Dahin gehören z. B. Schießpulver, geladene Gewehre, Feuerwerksgegenstände, Reib-
oder Streichzuͤnder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knallgold, Knallsilber, Knallquccksilber,
Aether oder Naphta, Vitriolöl, Scheidewasser, überhaupt Mineralsäuren u. s. w. Diejen=
gen, welche verartige Sachen unter unrichtiger Deelaration oder mit Verschweigung ves
Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben für jeden daraus entstehenden Schaden
zu haften und werden überdieß nach Maßgabe der I#§. 10 und 12 der K. Verordnung
vom 2. Oktober 1845 bestraft.
Entsteht in dieser Beziehung der Verdacht einer unrichtigen Angabe oder der Ver-
schweigung des Inhalts, so sind die Postbeamten berechtigt, die Gegenstände in Gegenwart
des Versenders öffnen und untersuchen zu lassen.
Ist der Aufgeber unbekannt over entsteht der Verdacht erst nach der Absendung von
dem Aufgabeort, so findet anderweitige urkundliche Eröffnung — am Bestimmungsort in
Gegenwart des Adressaten — statt.
F. 49.
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.
Flüssigkeiten, deßgleichen Sachen, welche dem schnellen Verderben und der Faulniß
ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, so wie Bäume, Sträucher u. dgl., ferner
lebende Thiere können von den Poststellen zurückgewiesen werden.
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen
werden, so wie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte
Sachen leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der