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Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, so wie alle schwereren Fahr-
poststücke müssen, soferne nicht ver Inhalt oder Umfang eine andere festere Verpackung er-
fordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt seyn. "
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Rei-
bung oder Druck leicht Schaden nehmen, z. B. Spitzen, Seidewaaren, Gemälde, Kupfer-
stiche u. s. w., sind nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend
sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Um-
ständen (namentlich bei zerbrechlichen Gegenständen) emballirten Kisten u. s. w. zu ver-
packen.
Sachen, welche anderen Postsendungen schädlich werden könnten, sind so zu verpacken,
vaß eine solche Beschädigung ferne gehalten wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere
Gefässe (Flaschen, Krüge u. s. w.) sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder
Körben fest zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen
stark bereist, und die Reife gehörig befestigt seyn.
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen seyn, daß von dem Inhalte des Ge-
fässes nichts herausdringen kann.
Wild, welches nicht mehr blutet, darf zwar unverpackt mit der Post beförvert,
muß aber von dem Aufgeber mit Begleitbrief und Signatur versehen werden. Wenn
mehrere Stücke Wild als eine Sendung angesehen werden sollen, so müssen sie nicht bloß
an den Enden, sondern auch in ver Mitte, und zwar hier mittelst eines starken fest um-
gelegten und versiegelten Leinwandstreifens zusammengebunden oder überhaupt in Netzer
Kisten, Körben u. dgl. verpackt seyn. Werden diese Gegenstände nicht auf solche Weise #
einem Packet vereinigt, so dürfen sie überhaupt nicht zusammenbefestigt, sondern müssen
einzeln signirt und auf dem Begleitbrief demgemäß als einzelne Packete bezeichnet seyn.
Kleines Geflügel (z. B. Krammetsvögel, Lerchen 2c.) muß bei der Versendung in
einer Emballage, z. B. in Netzen, enthalten und darf mit größeren un verpackt gehenden
Stücken nicht zusammengebunden seyn.
Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgestegelt
seyn, daß sie ohne Verletzung der Sendung und der Siegel nicht abgestreift oder geöffnet
werden kann.
Der Verschluß einer jeden Fahrpostsendung, mit Ausnahme der undekl arirten
in Brief= oder ähnlicher Form bis zum Gewicht von 16 Loth einschließlich, so wie ver