Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, so wie alle schwereren Fahr- 
poststücke müssen, soferne nicht ver Inhalt oder Umfang eine andere festere Verpackung er- 
fordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt seyn. " 
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Rei- 
bung oder Druck leicht Schaden nehmen, z. B. Spitzen, Seidewaaren, Gemälde, Kupfer- 
stiche u. s. w., sind nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend 
sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Um- 
ständen (namentlich bei zerbrechlichen Gegenständen) emballirten Kisten u. s. w. zu ver- 
packen. 
Sachen, welche anderen Postsendungen schädlich werden könnten, sind so zu verpacken, 
vaß eine solche Beschädigung ferne gehalten wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere 
Gefässe (Flaschen, Krüge u. s. w.) sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder 
Körben fest zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen 
stark bereist, und die Reife gehörig befestigt seyn. 
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen seyn, daß von dem Inhalte des Ge- 
fässes nichts herausdringen kann. 
Wild, welches nicht mehr blutet, darf zwar unverpackt mit der Post beförvert, 
muß aber von dem Aufgeber mit Begleitbrief und Signatur versehen werden. Wenn 
mehrere Stücke Wild als eine Sendung angesehen werden sollen, so müssen sie nicht bloß 
an den Enden, sondern auch in ver Mitte, und zwar hier mittelst eines starken fest um- 
gelegten und versiegelten Leinwandstreifens zusammengebunden oder überhaupt in Netzer 
Kisten, Körben u. dgl. verpackt seyn. Werden diese Gegenstände nicht auf solche Weise # 
einem Packet vereinigt, so dürfen sie überhaupt nicht zusammenbefestigt, sondern müssen 
einzeln signirt und auf dem Begleitbrief demgemäß als einzelne Packete bezeichnet seyn. 
Kleines Geflügel (z. B. Krammetsvögel, Lerchen 2c.) muß bei der Versendung in 
einer Emballage, z. B. in Netzen, enthalten und darf mit größeren un verpackt gehenden 
Stücken nicht zusammengebunden seyn. 
Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgestegelt 
seyn, daß sie ohne Verletzung der Sendung und der Siegel nicht abgestreift oder geöffnet 
werden kann. 
Der Verschluß einer jeden Fahrpostsendung, mit Ausnahme der undekl arirten 
in Brief= oder ähnlicher Form bis zum Gewicht von 16 Loth einschließlich, so wie ver
	        
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