Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Vorschuß- (Nachnahme-) und Einzahlungsbriefe muß in Befestigung der Schlüsse durch 
Siegellack mit Abruck eines ordentlichen Petschafts bestehen, und so eingerichtet seyn, 
daß ohne eine Beschädigung oder Eröffnung vesselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. 
Bei Schachteln müssen auch die Enden der Umschnürung angesiegelt seyn; dasselbe 
gilt von der etwaigen Umschnürung von Kisten. Sind Kisten nicht emballirt, so müssen 
einige der angewendeten Nägel oder die Fugen noch mit dem Siegel bedruckt seyn. 
Behältnisse mit Schlössern müssen noch mit einem Verschluß durch Siegelabdruck ver- 
sehen seyn. 
Die Siegel an Kisten und Fässern sind in einer Vertiefung so anzubringen, daß sie 
nicht durch Reibung beschädigt werden. 
Briefe mit declarirtem Werth (wegen der Geldsendungen vgl. §. 51) sind mit einem 
Kreuzeouvert und mit fünf Siegeln zu verschließen. 
Die zum Verschluß erforderlichen Siegel müssen mittelst haltbaren Lacks, welcher nicht 
leicht abspringt, und sämmtliche Siegel einer Sendung mittelst derselben Sorte Lacks und 
des nämlichen Petschafts angelegt werden. 
S. 51. 
Verpackung und Verschluß der Geldsendungen. 
Leichte Sendungen mit Geld over Gelveswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werth- 
papieren u. s. w.) dürfen in Briefen oder in Packeten mit der Post befördert werden. 
Briefe mit Geld oder Geldeswerth müssen mit einem haltbaren Kreuzconvert ver- 
seben und mit fünf Siegeln in nachbezeichneter Form 
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gut verschlossen seyn. 
Zu den Couverten darf kein dünnes, sondern nur starkes und gut geleimtes Papier 
verwendet werden. Geldbriefe auf größere Entfernungen sind wo möglich in Leinencouver= 
ten (Couverten aus Papier mit Leinwand gefüttert) zu versenden.
	        
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