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Die Couverte dürsen an den äußern Rändern (Falzen) — Figur oben a. b. c. d. —
nicht zugeklebt, und die Siegel weder oben in den Ecken, noch so weit auseinander ange-
bracht seyn, daß man zwischen ihnen dem Inhalte der Briefe beikommen kann. Dur
Briefe mit eingeschlagenen Seiten und Umschnürung werden die Kreuzcouverte nicht ersetzt.
Geldstücke, Papiergeld, auf den Inhaber lautende Obligationen, Zinscoupons und
andere Sachen von Werth, welche in Briefen versendet werden, dürfen nicht bloß in den
Brief bineingelegt, sondern müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhal
des Briefs so befestigt seyn, daß eine Veränderung ihrer Lage während des Transports
nicht stattfinden kann. #
Briefe mit baarem Gelde dürfen das Gewicht von 8 Loth und Briefe mit Papier-
gelv das Gewicht von 16 Loth nicht übersteigen. »
Schwerere Geldsendungen sind in umschnürten Packeten, Beuteln, Kisten oder in
Faͤssern fest zu verpacken.
Sendungen bis zum Gewicht von 3 Pfund, sofern ver Werth bei Papiergeld nicht
5000 fl. oder 3000 Thlr. und bei baarem Geld nicht 500 fl. oder 300 Thlr. übersteigt,
werden in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenem und gut verschnürtem Papier
angenommen.
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Sendungen muß die äußere Verpackun
haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht und
die auswendige Naht versiegelt seyn.
Geldbeutel (Saͤcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von wenigstens
doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig, der Kropf nicht zu kurz, und da, wo
der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel veut-
lich aufgedrückt seyn. Die Schnur, welche den Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst
hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund wiegen-
Die Geldkisten müssen von starkem Holze verfertigt, gut gefügt und fest vernagelt
seyn, oder gute Schlösser haben. Sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen,
und Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen seyn, daß sie andere Gegenstände
nicht beschädigen können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit
Handhaben (Handschlingen) versehen seyn.
Die Geldfaͤsser müssen gut bereift, die Schlußreife angenagelt und an beiden Boͤden
dergestalt verschnürt und versiegelt seyn, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung ver
Umschnürung und des Siegels nicht möglich ist.
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