Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß ver Inhalt gerollt seyn. 
Gelder in Fässern oder Kisten sind in Beuteln oder Packeten zu verpacken. 
Ausnahmsweise dürfen Geldsendungen in Silber, welche von inländischen 
Staatskassenämtern nach inländischen Bestimmungsorten aufgegeben werden, 
1) bis zum Gewicht von 35 Pfund in mindestens dreifachem mit starkem Bindfaden 
doppelt umschnürten Packpapier, und 
2) bis zum Gewicht von 50 Pfund in Leinwand oder Wachstuch verpackt werden. 
Auch soll 
3) bei schweren Sendungen das Gewicht eines Geldfasses over einer Geldkiste 130 
Pfund nicht übersteigen. 
Wird Geld oder Geldeswerth ausnahmsweise anderen Gegenständen beigepackt, so 
finden bezüglich der Verpackung und des Verschlusses die Vorschriften über die Geld- 
endungen Anwendung. 
al Wegen des Verbots der Verpackung von Geld oder Geldeswerth in Schachteln 
gl. S. 49. 
8. 52. 
Begleitbriefe. 
Jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief- oder ähnlicher Form bis 
um Gewicht von 16 Loth, muß im Postvereinsverkehr ein Begleitbrief (Frachtbrief) bei- 
begeben seyn. Derselbe darf mit Gelv oder sonstigen Gegenständen von angegebenem 
erth nicht beschwert seyn und kann entweder aus einem förmlich verschlossenen Brief 
er einer bloßen Adresse bestehen; er muß jevoch mindestens aus einem Viertelbogen 
apier gefertigt seyn. 
Auf dem Begleitbriefe muß neben der vollständigen Adresse die äußere Beschaffenheit 
er Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Be- 
geichnung (Signatur) und, wenn der Werth deelarirt wird, die Werthsangabe enthalten 
eyn. Der Begleitbrief oder die Begleitadresse muß mit einem Abdruck desselben Petschafts 
om gleichen Lack, mit welchem die Sendung verschlossen ist, versehen seyn. 
Die Begleitbriefe (Frachtbriefe) werden am einfachsten nach dem nachstehenden For- 
ular gefertigt, auf dessen Rückseite der Siegelabdruck anzubringen ist. 
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