Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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g. 54. 
Werthsdeclaration. 
Die Declaration des Werthes einer Sendung muß, wenn sie im Postvereinsverkehre 
im Falle des Verlusts over der Beschävigung des Inhalts bei der Ersatzleistung maßgebend 
seyn soll, bei Briefen mit Geld oder sonstigem Inhalt von Werth auf der Adresse des 
Briefs und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefs, 
als auf der Sendung bei der Signatur angegeben werden. 
Die Declaration des Werths einer Sendung hat in jedem einzelnen Vereinsbezirk 
nach der in demselben bestehenden Silberwährung, sonach bei den in Württemberg zur 
Aufgabe kommenden Gegenständen in süddeutscher Währung (52 fl.-Fuß) zu erfolgen. 
Besteht eine Geldsendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der 
ufgeber (und aushuͤlfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und 
den Werth der Sendung auf der Adresse in süddeutscher Währung auszudrücken. 
Jeder auf der Adresse einer Sendung in was immer für einer Form angegebene 
Gebdbetrag gilt in Absicht auf die Porto-Erhebung als Werthsdeelaratien des Inhalts, also 
auch z. B. vie Bezeichnung: „Urkunde, Wechsel, Quittung über 1000 fl.“ 
g. 55. 
Zoll= und Steuer-Vorschriften. 
Sendungen mit zoll= oder steuerpflichtigen Gegenständen müssen mit den vorgeschrie- 
enen Deelarationen und Legitimationspapieren versehen seyn. Es ist Sache der Absender 
und Empfänger, sich vurch Erfüllung der bestehenden Vorschriften vor Nachtheilen zu sichern. 
Die Postbeamten haben in allen Fällen, in welchen sie eine Sendung als eine goll- 
oder steuerpflichtige erkennen, bei der Aufgabe den Beischluß der erforderlichen Papiere zu 
verlangen, oder, wenn sie bei der Ankunft einer solchen Sendung einen Mangel in den 
Erfordernissen für den Transport erkennen oder vermuthen, vor der Ablieferung der be- 
treffenden Steuerbehörde Anzeige zu machen; aber vie etwaige Nichtbeachtung dieser Ob- 
legenheit Seitens eines Postbeamten kann die Absender oder Empfänger steuerpflichti- 
der Gegenstände von den durch sie selbst verwirkten Strafen und sonstigen Nachtheilen 
nicht befreien. 
g. 56. 
Fahrposttare im Allgemeinen. 
Das Porto für alle im Vereinsverkehre und im Inlande vorkommenden Fahrpost-
	        
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