Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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sendungen wird nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungsort 
ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen und auf die Spedition in einer Summe berechnet. 
Die Entfernungen werden unmittelbar von Ort zu Ort gemessen. 
Im Vereinsverkehre erfolgt jevoch bei Entfernungen über 20 Meilen die Messung 
nach den Mittelpunkten von Quadraten, deren Seiten je einer Länge von vier deutschen 
Meilen entsprechen. " 
Alle in demselben Quadrate gelegenen Orte haben die Tare des Mittelpunkts. Die 
von Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder sudostlich 
angrenzenden Quadrate zugezählt. 
Fuͤr den Vereinsfahrpostverkehr mit dem Vereins-Auslande gelten hinsichtlich der 
Messung und der Berechnung der Taxen die in den Verträgen vereinbarten Grenzpunkte, 
beziehungsweise die Mittelpunkte der Quadrate, in welchen dieselben liegen. 
Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto und bei Sendungen mit declarit—- 
tem Werth außerdem ein Werthporto berechnet. 
Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirks berechnet, in welchem vasselle 
zur Erhebung kommt. Tarbruchtheile werden auf 1 kr. (resp. auf ¼#1 Sgr.) oder den ent- 
sprechenden Betrag in der Landesmünze erhöht. 
Das Hohenzollern'sche Transitporto für vie durch Hohenzollern laufenden Fahrpof-= 
sendungen aus einem Theile Württembergs nach dem anderen wird nicht mehr zum inlän 
dischen Porto geschlagen, sondern auf die Postkasse übernommen. 
#. 57. 
Gewichtporto. 
Das Gewichtporto beträgt für jedes Pfund Zollgewicht auf 4 deutsche Meilen 
r kr. (# Sgr.) ar 
Ueberschießende Pfundtheile werden für ein volles Pfund, überschießende Meilen für 
volle 4 Meilen gerechnet. 
Als Minimum des Gewichtporto's wird für die ganze Tarirungsstrecke erhoben: 
bis einschließlich 8 Meilen 7 kr. süädd. W. — 6 kr. östr. W. — 2 Sgr. 
über 8—16 10 kr. = 9 kr. — 3Sgr. 
„ 16—24 „ 14 kr. 12 kr. 4gr. 
„ 24—32 „ 18 kr. 15 kr. — 5Sgr.
	        
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