Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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über 32—40 Meilen 21 kr. südd. W. — 18 kr. östr. W. — 6 Sgr. 
„ 40 „ 235 kr. „ — 21 kr. „ 7 Sgr. 
Für Sendungen bis einschließlich 1 Pfund wird auf Entfernungen bis einschließlich 
4 Meilen das Minimalporto mit 5 kr. südd. W. (4 kr. östr. W., 1½ Sgr.) erhoben. 
IZm inländischen Verkehr beträgt das Minimalporto für Sendungen bis einschließ- 
lich 3 Pfund auf Entfernungen 
bis einschließlich 8 Meilen 5 kr. 
über 8 bis einschließlich 12 Meilen 7 kr. 
g. 58. 
Werthporto. 
Das Werthporto beträgt: 
a) Im Postvereinsverkehr 
= 
  
über 70—140 fl. für jede weitere 140 fl. 
  
  
  
bis einschlieslich 70 fl. füvd. W. 4% !4 südd. W. 
(60 fl. östr. W. od. 40 Thlr.) oͤstett. W. ober (120 fl. östr. W. 
40—80 Thlr.) oder 80 Thlr.) 
— 
bis einschließlich 12 Meilen 2 kr. = ½ Sgr. 4 kr. = 1 Sgr. 3½ kr. = 1 Sgr. 
über 12—48 4kr. — 1 Sgr. 7 kr. = 2 Sgr. 7 kr. = 2 Sgr. 
über 48 7 kr. = 2 Sgr. 11 kr. = 3 Sgr. 10½ kr. = 3 Sgr. 
b) Im inländischen Verkehr 
wird ohne Rücksicht auf die Entfernung nur die erste Vereinstarstufe (bis einschließ- 
lich 12 Meilen) angewendet, und für Werthbeträge bis einschließlich 5 fl. nur 1 kr. 
Werthporto erhoben. 
Beziglich der Sendungen über 1400 fl. südd. W. (1200 fl. oftr. W., 800 Thlr.) tritt 
ur den diese Summe übersteigenden Theil der Sendung im Vereins= und im inländischen 
erkehre eine Ermäßigung des Werthporto's auf die Hälfte ein. 
S. 59. 
Porto für Staatspapiergeld. 
si Versendungen von Papiergeld unterliegen im Allgemeinen gleichfalls den obigen Be— 
immungen. Denjenigen aber, welche württembergisches Staatspapiergeld mit der
	        
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