Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

7) Marimum des Damps-Ueberdrucks, 
8) Angabe der Pferdekräfte bei den Dampfmaschinen, des Gewichte des Materials 
und der Heizfläche des Kessels, 
9) Zeit der Ausstellung. 
« Auf den 1. Januar 1859 ist eine Abschrift vieses Verzeichnisses an das Ministerium 
einzusenden und sofort jedesmal auf den 1. Januar eine Zusammenstellung der vorgekom- 
menen Veränderungen vorzulegen. 
Zaugleich ist anzuzeigen, ob die ordentlichen Visttationen vollzogen sind, und wenn 
dicht, warum sie unterlassen wurden, welche außerordentliche Visitationen vorgekommen find 
und ob und welche ungewöhnliche Erscheinungen in Absicht auf den Betrieb der Dampf- 
lessel beobachtet wurden. 
Die Sachverstänvigen haben für ihre Verrichtungen anzusprechen: 
1. Gebühren, und zwar 
1) für die Begutachtung einer Dampfkessel-Anlage einschließlich des Augenscheins 5 fl. 
ohne Augenschein 2fl. 
2) für die Wasserdruck-Probe per gesel 3sl. 
3) für die Heizprobe per Kessel zfl. 
4) für jede Visitation per Kessll 3sl. 
Sind mehrere Kessel in einem Lokal, so hat der Sadchverstãndige für! den ersen Kessel 
fl. Gebühren, für jeden weiteren aber je nur 1 fl. für die Vifftation anzusprechen. 
II. Neben den Gebühren bei Reisen über eine Wegstunde Entfernung: 
1) Reisekosten bestehend in der einfachen Eilwagen= oder Postomnibus= beziehungsweise 
Eisenbahnfahrtare II. Klasse, und wo diese Reisegelegenheiten fehlen oder nicht be- 
nützt werden können, in einer Entschädigung von 48 kr. auf die Wegstunde. 
2) Diäten auf 1 Tag —:. 4 fl. Bei einem Tage ist ein Zeitaufwand von 8 Stun- 
den einem vollen, ein Zeitaufwand von weniger als 8, aber doch mindestens 
4 Stunden, einem halben und ein Zeitaufwand von weniger als 4 Stunden 
einem Viertelstag gleich zu achten. Dauert das auswärtige Geschäft mehr als 
einen Tag, so darf für die ganze Zeit der Abwesenheit nur je auf 24 Stunden
	        
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