Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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der Kirche, der Schule und der milden Stiftungen zwischen den inländischen Staats- 
behörden im Civil-, Militär= und Kirchendienst wird keine Provision berechnet. Die Briefe 
und sonstigen Sendungen, auf welchen Nachnahme haftet (Vorschußsendungen, Postvorschüsse), 
müssen auf ver Apresse und dem Begleitbriefe, wo ein solcher nothwendig, den Vorschuß- 
betrag mit den Worten: 
„Nachnahme (oder Vorschuße “ 
und die Geldsumme (in süddeutscher Währung) in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt 
enthalten. 
Solche Sendungen sind ausschließlich mit ver Fahrpost zu befördern, mit Ausnahme 
des Verkehrs mit Postvereinsgebieten, wo keine Fahrpost-Expeditionen bestehen (Großherzog= 
thum Luremburg). Bei Beförderung von Nachnahmesendungen mit der Briefpost ist das 
orto nach dem Vereinsbriefposttarif zu berechnen. 
Die Aufgabepoststelle hat dem Versender einen Nachnahmeschein zu ertheilen und ver 
Sendung einen Rückschein beizufügen, welcher von der Abgabepoststelle nach der Einlösung 
des Vorschusses (Nachnahme) durch den Adressaten ohne Verzug oder im Falle ver Nicht- 
einlösung spätestens nach 14 Tagen zugleich mit der nicht eingelösten Sendung nach dem 
ufgabeort mit dem Vermerke über die erfolgte oder nicht erfolgte Einlösung zurückzu- 
senden ist. 
Die Ausbezahlung des Nachnahmebetrags am Orte der Aufgabe kann im Allgemeinen 
und selbst bei einer verzögerten Einsendung der Rückscheine nicht eher verlangt werden, 
als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurückgekommen ist. 
Bei dem Empfange des Nachnahmebetrags bat der Versender den Nachnahmeschein 
mittirt zurückzugeben. 
Wenn der Aufgeber den Nachnahmebetrag nicht binnen 4 Wochen, vom Tage der 
Ausstellung des Nachnahmescheins an gerechnet, bei der Aufgabepoststelle abholen läßt, so 
wird ihm der Vorschußbetrag gegen eine Bestellgebühr von 3 kr. in das Haus gebracht. 
Der Aoressat einer solchen Sendung hat sich sogleich bei der Belieferung über die 
Annahme zu erklären; eine Creditirung des Nachnahmebetrags finvet nicht statt. 
Länger als 14 Tage dürfen Nachnahmesendungen selbst dann nicht uneingelöst aufbe- 
wahrt werden, wenn sie mit Hposte restante“ bezeichnet sind. 
Bei Nachsendung over Zurücksendung wird die Provisson für die Nachnahme nur 
einmal, dagegen das Porto wie bei anderen Postsendungen berechnet. Ist jedoch ein un-
	        
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