Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Gewicht mit dem Briefporto (ohne Zuschlag) belegt und dasselbe zu der Gesammteit- 
nahme gezogen. 
8. 64. 
Frankirung dienstlicher Fahrpostsendungen nach und von Baden und Bayern. 
Nach besonderem Uebereinkommen sind im Verkehr: 
1) zwischen inländischen und Großberzoglich Badischen Staatsbehörden die Fahrpost 
sendungen in Staatsdienstangelegenheiten gegenseitig von der abs endenden 
Behörde bis an den Bestimmungsort (Reg. Blatt von 1838, S. 339, und 
von 1842, S. 598), « 
2) zwischen den inländischen und K. Bayerischen Behörden die Fahrpostsendungen in 
Kriminalsachen wechselseitig von der absendenden Behörde bis zur Grenz' 
des anderen Staats zu frankiren. 
8. 65. 
Aufgabeschein. 
Ueber jede mit der Fahrpost zu befördernde Sendung wird dem Aufgeber auf Ver- 
langen ein Aufgabeschein (Postschein) gegen eine Gebühr von 2 kr. ertheilt. Bei Sen 
dungen, welche aus mehreren zu einem Begleitbriefe gehörigen Stücken bestehen, " 
nur ein Aufgabeschein auszufertigen. 
Der Schein muß von dem Aufgeber sogleich bei der Aufgabe der betreffenden Sendunz 
gefordert werden; ein späteres Verlangen bleibt unberücksichtigt. 
Die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Aoressaten (Retour-Rerepifs, 
ist bei Fahrpostsendungen unzulässig. 
8. 66. 
Fahrpostgegenstaͤnde fuͤr den Postort und die Orte eines Postbestellbezirks. 
Für Fahrpostgegenstaͤnde jeder Art, welche innerhalb des Postorts selbst bestellt we 
sollen, wird die Hälfte des Gewichtporto's für den ersten Progressionssatz, und im 
einer Werthsdeclaration die Hälfte des Werthporto's erhoben. s 
Päckereien nach Orten innerhalb des Postbestellbezirks werden auf der n 
zur Uebergabe an die betreffenden Amtsboten angenommen. Die von dem Aufgeber soi 
an die Post zu entrichtende Speditionsgebühr beträgt für jedes Stück —:. 2 kr. und 
Sendungen mit declarirtem Werth außerdem die Hälfte des Werthporto's. 
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