Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Eine Befreiung von den erwähnten Gebäühren findet nicht statt. Im Uebrigen, 
namentlich bezüglich der Verpackung, Postscheine, Garantie 2c. gelten die allgemeinen 
rundsätze. 
8. 67. 
Fahrpostverkehr mit fremden Ländern. 
Bei Sendungen aus und nach fremden, zum deutsch-österreichischen Postvereine nicht 
zehörigen Staaten wird dasjenige Postgebiet, welchem die Sendung unmittelbar vom 
uslande zugeht, als Postgebiet des Aufgabeorts, und dasjenige Postgebiet, von welchem 
die Sendung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestimmungs- 
orts angesehen. 
Fahrpostsendungen, welche in unmittelbarem Wechselverkehr zwischen einer Grenzpost- 
berwaltung und dem Vereinsauslande vorkommen (z. B. zwischen Württemberg und der 
chweiz), gehören nicht zu den Vereinssendungen. 
Vierter Abschnitt. 
Estafetten. 
S. 68. 
Gegenstände der Estafetten-Beförderung. 
Zur estafettenmäßigen Beförderung im Inlande werden Briefe und andere Gegen- 
stände angenommen, welche sich nach Beschaffenheit und Form zur Verpackung in die Esta- 
fenentaschen eignen. 
Das Gesammtgewicht einer Sendung soll in der Regel 6 Pfund nicht übersteigen. 
stliche Sendungen werden so weit als thunlich auch bei höherem Gewicht befördert. 
Die Sendungen müssen gehörig verpackt, versiegelt und adressirt seyn. 
Eine Werthsdeelaration ist nicht zulässig. 
S. 69. 
Aufgabe und Frankirung. 
au Estafettensendungen können nur bei den Briefposterpeditionen an solchen Orten 
" gegeben werden, an welchen sich entwever eine Posthalterei befindet, oder von wo ab 
Befärderung mittelst der Eisenbahn bewirkt werden kann. 
Dien
	        
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