Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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II.  von  mehr  als  12  Kubikmeter  Retto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingannggeg  .  .  ..  .  .  .  ..  3Pf.
Ausgange  .  .  .  .  ..  .......  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  '.....  3
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingunnggeg  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  2
Ausganen  .  .  ..  .  2

für  jedes  Kubikmeter.
Bei  Flußschiffen  gilt  eine  Tonne  Tragfähigkeit  =  2  Kubik.
meter  Netto-Raumgehalt.

Ausnahmen:
1I)  Schiffe,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder

b)  ausschließlich  in  Schiefer,  Dachpfannen,  Cement,  Gyps,  Kalk,  Thon,
Plaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  Kreide  oder  Pfeifenerde,  Seeras,
  Sand,  Brennholz,  Torf,  Koaks,  Heu,  Stroh,  Dünger  oder
necchen  Fischen  besteht,  haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen
für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

Jc)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Kappeln  regelmäßig  oder  häufig
im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl,  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe
  für  jede  einzelne  Fahrt,  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,
  deren  Höhe  durch  Beschluß  des  Stadtverordneten  Kollegiums
mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  festzusetzen  ist.

Zusatzbestimmung.
Bei  Berechnung  des  Raumgehalts  werden  Bruchtheile  der  Maaßeinheit,
wenn  sie  einhalb  oder  mehr  betragen,  für  voll  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile
dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch
erlittene  Beschädigung  oder  andere  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer
Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung  wieder
verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche  nur  um
Erkundigungen  einzuziehen,  oder  Orders  in  Empfang  zu  nehmen,  in  *

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