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Die Aufgabezeit ist unbeschränkt, mit Ausnahme der Beförderung durch die Eise-
bahn (F. 70).
Der Absender muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme der Bestellgebühr, vorausbezal-
len. Können die Kosten nicht sogleich genau berechnet werden, so muß ein angemessener
Gelvbetrag hinterlegt und die Feststellung ver Kosten bis zur Rückkunft des Estafettenpasse“
ausgesetzt werden.
Der Versender hat seinen Namen, Stand und Wohnort anzugeben. Er erhält unent-
geltlich einen Aufgabeschein, worin zugleich die erfolgte Zahlung oder die einstweilige Hinter-
legung des Kostenbetrags quittirt wird.
Die Kosten für Estafetten von Mitgliedern des Königlichen Hauses, von Gesandt
schaften und von inländischen Staatsbehörden können auf schriftliches Verlangen acontirt
werden.
8. 70.
Art und Zeit der Befoͤrderung.
Die Beförderung geschieht zu Perde oder mittelst eines leichten Wagens. Eisenbahm
züge werden, insofern der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung zu Pferde an·
geordnet hat, ganz oder theilweise benützt, wenn anzunehmen ist, daß die Sendungen mit
der Eisenbahn ihren Bestimmungsort früher oder wenigstens ebenso bald erreichen, als bel
der Beförderung zu Pferde.
Die Abfertigungszeit für die zu Pferde over mittelst Wagens zu befördernden
Estafetten beträgt:
bei der Aufgabe oder Umspedition 15 Minuten, auf den Unterwegsstationen,
nur Pferdewechsel stattzufinden hat, 10 Minuten.
Die geographische Meile muß in 45 Minuten zurückgelegt werden. 4
Estafetten, welche mit der Eisenbahn zu befördern sind, werden mit dem nach
abgehenden dazu geeigneten Zug abgesendet.
Sie müssen bei einer unmittelbar an der Eisenbahn gelegenen Poststelle 15 Miue
vor Abgang des betreffenden Zugs, und bei einer entfernter gelegenen Poststelle um so n
Zeit früher aufgegeben werden, als zum Transport der Sendung vom Posthause nach de
Eisenbahn erforderlich ist. r
Mittelst beson derer Bahnzüge können Estafetten versendet werden, wenn auf de
wo