Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

164 
Die Aufgabezeit ist unbeschränkt, mit Ausnahme der Beförderung durch die Eise- 
bahn (F. 70). 
Der Absender muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme der Bestellgebühr, vorausbezal- 
len. Können die Kosten nicht sogleich genau berechnet werden, so muß ein angemessener 
Gelvbetrag hinterlegt und die Feststellung ver Kosten bis zur Rückkunft des Estafettenpasse“ 
ausgesetzt werden. 
Der Versender hat seinen Namen, Stand und Wohnort anzugeben. Er erhält unent- 
geltlich einen Aufgabeschein, worin zugleich die erfolgte Zahlung oder die einstweilige Hinter- 
legung des Kostenbetrags quittirt wird. 
Die Kosten für Estafetten von Mitgliedern des Königlichen Hauses, von Gesandt 
schaften und von inländischen Staatsbehörden können auf schriftliches Verlangen acontirt 
werden. 
8. 70. 
Art und Zeit der Befoͤrderung. 
Die Beförderung geschieht zu Perde oder mittelst eines leichten Wagens. Eisenbahm 
züge werden, insofern der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung zu Pferde an· 
geordnet hat, ganz oder theilweise benützt, wenn anzunehmen ist, daß die Sendungen mit 
der Eisenbahn ihren Bestimmungsort früher oder wenigstens ebenso bald erreichen, als bel 
der Beförderung zu Pferde. 
Die Abfertigungszeit für die zu Pferde over mittelst Wagens zu befördernden 
Estafetten beträgt: 
bei der Aufgabe oder Umspedition 15 Minuten, auf den Unterwegsstationen, 
nur Pferdewechsel stattzufinden hat, 10 Minuten. 
Die geographische Meile muß in 45 Minuten zurückgelegt werden. 4 
Estafetten, welche mit der Eisenbahn zu befördern sind, werden mit dem nach 
abgehenden dazu geeigneten Zug abgesendet. 
Sie müssen bei einer unmittelbar an der Eisenbahn gelegenen Poststelle 15 Miue 
vor Abgang des betreffenden Zugs, und bei einer entfernter gelegenen Poststelle um so n 
Zeit früher aufgegeben werden, als zum Transport der Sendung vom Posthause nach de 
Eisenbahn erforderlich ist. r 
Mittelst beson derer Bahnzüge können Estafetten versendet werden, wenn auf de 
wo
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.